Volltext: Historische und topographische Darstellung von der Stadt Salzburg mit der ausführlichen Geschichte des Benediktiner-Stiftes zu St. Peter in Salzburg ([8] = Abth. 3 ; Bd. 1 ; / 1829)

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Reformations-Geschäft auch seiner Kirche höchst noch thue. 
Er lud demnach ,416 die Häupter seines Säcular- und Re 
gular-Clerus ju einer Synode ein, auf welcher erstlich die 
Beschlüsse der Constanzer-Versammlung promulgirt, dann 
einige besonders herausgehobene Lehrsätze Wiklefs und die 
Irrthümer Hussens verdammt, und endlichMaßregeln in Vor 
schlag gebracht wurden, wie das bereits in Salzburg einge 
schlichene Gift von Hussens Lehre ausgetilgt, und für die Zu 
kunft das Land davor bewahret werden möchte. Zugleich ver 
banden sich die Vater dieser Synode, Bischöfe und Aebte, die 
weltlichen Feinde und Räuber ihrer Kirchen nicht bloß mit 
den geistlichen, sondern, wenn es Noth thut, auch mit den 
weltlichen Waffen zu bekämpfen. 
Abt Udalrich saß in dieser Synode mit dem Abte von Nie- 
deraltaich als Repräsentant des Benedictiner-Ordenscapitels, 
von der Synode ausdrücklich dazu bestellt. — Es darf hier 
nicht unbemerkt bleiben, daß gerade um die Zeit dieser Synode 
sich die Schreckensnachricht von einem Einfalle der Türken 
in die deutschen Marken verbreitete, und auf die Ruhe der 
Berathungen störend einwirken mochte. Der Ruf log dießmahl 
nicht. Mohammed der Erste (der Ringer, der Gentleman) (») 
hat durch die Erbauung der^Gränzfestung Jerköki in der Wal- 
lachey seinen Osmannen den Weg über die Donau gebahnt. 
Von dem Jahre 1416 an streiften seine Heeresabtheilungen 
in Ungarn; eine davon aufRaub begierig drang über die stey- 
rischen Gränzen bis Radkersburg, und soll sogar auf dem 
Salzburger-Gebiethe Beute an Menschen und Vieh gemacht 
haben. Ein aus Oestreichern, Steyrern, Kärthnern, und 
Kramern zusammengesetztes Heer vernichtete r4r6 diese tür 
kische Heersäule, und befreyte für dieß Mahl Deutschland von 
der dräuenden Gefahr. Nebst der Theilnahme des Abtes 
Udatrik an der Provinzial-Synode, erzählt die Chronik noch 
von ihm, daß er die Einrichtung getroffen, daß in Hinkunft 
bey der Ablegung der feyerlichen Gelübde, der Gelobende 
nach der Vorschrift der Regel, die Gelübde mit Beyfügung 
seines Zunahmens und Geburtsortes auf ein Blatt verzeichn
	        
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