Volltext: Geheimakten aus serbischen Archiven (Band I ; 1928)

durchdrungen und fest entschlossen, mit vereinten Kräften diese 
Interessen zu wahren und deren allseitige Entwicklung zu fördern, haben 
folgendes vereinbart: 
Artikel I. 
Das Königreich Bulgarien und das Königreich Serbien garantieren 
einander gegenseitig die staatliche Unabhängigkeit und 
den Bestand ihres Staatsgebietes, indem sie sich verpflichten, unbedingt 
und ohne jede Einschränkung mit allen Kräften sich gegenseitig zu 
Hilfe zu eilen, wenn ein oder mehrere andere Staaten eines der beiden 
Länder angreifen sollten. 
Artikel II. 
Beide vertragschließenden Seiten verpflichten sich, auch in dem Falle 
einander mit allen Kräften zu unterstützen, wenn irgendeine der 
Großmächte den Versuch machen sollte, irgendein auf dem 
Balkan liegendes und gegenwärtig unter türkischer Herr¬ 
schaft befindliches Gebiet, wenn auch nur zeitweilig, 
an sich zu reißen, zu okkupieren oder mit Truppen zu 
besetzen — falls auch nur einer der beiden Staaten dies als schädlich 
für seine Lebensinteressen oder als Anlaß zum Kriege (casus belli) be¬ 
trachtet. 
Artikel III. 
Beide vertragschließenden Seiten verpflichten sich, nur gemeinschaft¬ 
lich und nach vorheriger Verständigung Frieden zu schließen. 
Artikel IV. 
Zur vollständigsten und zweckmäßigsten Erfüllung dieses Vertrages 
wird eine Militärkonvention abgeschlossen werden, in welcher so¬ 
wohl alles vorzusehen ist, was in bezug auf die militärische Organisation, 
Dislozierung und Mobilisierung der Truppen und auf das Verhältnis der 
Oberkommandos in Friedenszeiten vereinbart werden muß, als auch 
alles, was über Kriegsvorbereitungen, Kriegszustand und erfolgreiche 
Kriegführung zu sagen ist. Die Militärkonvention gilt als inte¬ 
grierender Bestandteil des gegenwärtigen Vertrages. Zu 
ihrer Ausarbeitung wird spätestens fünfzehn Tage nach Unterzeichnung 
des vorliegenden Vertrages geschritten und sie muß nach längstens zwei 
Monaten fertiggestellt sein. 
Artikel V. 
Der vorliegende Vertrag und die erwähnte Militärkonvention bleiben 
vom Tage ihrer Unterzeichnung bis zum 3i. Dezember 1920 einschlie߬ 
lich in Kraft. Sie können auch auf eine weitere Frist verlängert werden, 
aber nur nach ergänzender Verständigung, welche von beiden vertrag¬ 
schließenden Parteien bestätig!: werden muß. Wenn jedoch am Tage 
des Erlöschens des Vertrages und der Militärkonvention beide Parteien 
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