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Das Vraunauer Ehaft fordert, daß die Schweine zu
rechter Zeit nach Vorschrift der Polizeiordnung geringelt
und die Hunde geprügelt (an einen Prügel angehängt)
werden sollen.
Ein Hofacker soll 24 Schafe, ein Huber (der einen
halben Hof besitzt) 12 und ein Söldner, der etwas anzu¬
bauen hat, 8 und einer, der nichts anzubauen hat, 4 und
nicht mehr Schafe haben.
Aus den Zehent-Büchern von Moosbach-Weng ersehen
wir, daß ein Pfarrer im 16. Jahrhundert jährlich 15 Schafe
als Zehent erhielt, und zwar von den Höfen je ein Schaf.
Ferner hatten die Bauern in Dietraching, Pierat und Wern¬
tal an den Herzog jährlich 9 Vogtlämmer zu entrichten.
Im späteren Mittelalter war die Schafhaltung besonders
in der kleinbäuerlichen Hofhaltung zu einem untergeord¬
neten Zweige der Landwirtschaft herabgesunken.
Die Hennen haben die Freiheit: wenn die Bäurin
auf den Stadel steigt und ein Ei in einen Schleier oder in
eine Stauchen (Kopfbinde) nimmt und von ihr wirft, als
weit sie nun das Ei geworfen hat, mag die Henne von ihrem
Hofe gehen. Ginge sie aber über einen solchen Kreis, so
mag der, dem sie zu Schaden geht, ihr in die Flügel wer¬
fen, und ob sie schon liegen bleibt, nichts verwirkt haben.
Aber wollte er sie nach geschehenem Wurfe mit sich fort¬
tragen, so soll das für einen Diebstahl gelten.
Die Tauben, wenn sie auf dem Hoftor sitzen, mag
sie einer herabschießen; fällt sie heraus, so gehört sie dem,
der sie geschossen; fällt sie hinein, so gehört sie dem Besitzer
des Hofes. (Wildshuter Ehaftrecht.)
In dem Vraunauer Ehaft heißt es: Den Müllern und
anderen (das sind solche, die keine Felder besitzen) sind
Tauben zu halten durchaus verboten. Und in die Anmer¬
kung ist eine Bestimmung aus dem Jahre 1589 aufgenom¬
men, daß hinfürder auf eine Hufe Land nicht mehr denn
8 Paar Tauben sollen gehalten werden; die aber keine halbe
Hufe Land im Felde haben, denen soll Tauben zu halten
nicht gestattet werden bei Strafe eines Malters Hafer. Folg-
bar soll keinem Taglöhner oder Handwerker, der keine Bau¬
gründe hat, Tauben zu halten zugelassen werden.
Der Imp (imbe — Bienenschwarm) ist also befreit:
So er seinem Herrn entgeht (hinfliegt) und kommt dieser
oder etwa sein Dienstbote oder ein anderer mit einem Fang¬
gerät ihm nach, so hat dieser Macht, ihn zu schöpfen, wo
er ihn antrifft, das heißt ihn zu holen und auf sein Grund¬
stück zurückzuversetzen. Doch soll er an dieselbe Stelle einen
Laib Brot und einen Käse legen.