Volltext: Bilder aus der Heimat 11. Heft. 2. Teil (2. Teil)

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Das Vraunauer Ehaft fordert, daß die Schweine zu 
rechter Zeit nach Vorschrift der Polizeiordnung geringelt 
und die Hunde geprügelt (an einen Prügel angehängt) 
werden sollen. 
Ein Hofacker soll 24 Schafe, ein Huber (der einen 
halben Hof besitzt) 12 und ein Söldner, der etwas anzu¬ 
bauen hat, 8 und einer, der nichts anzubauen hat, 4 und 
nicht mehr Schafe haben. 
Aus den Zehent-Büchern von Moosbach-Weng ersehen 
wir, daß ein Pfarrer im 16. Jahrhundert jährlich 15 Schafe 
als Zehent erhielt, und zwar von den Höfen je ein Schaf. 
Ferner hatten die Bauern in Dietraching, Pierat und Wern¬ 
tal an den Herzog jährlich 9 Vogtlämmer zu entrichten. 
Im späteren Mittelalter war die Schafhaltung besonders 
in der kleinbäuerlichen Hofhaltung zu einem untergeord¬ 
neten Zweige der Landwirtschaft herabgesunken. 
Die Hennen haben die Freiheit: wenn die Bäurin 
auf den Stadel steigt und ein Ei in einen Schleier oder in 
eine Stauchen (Kopfbinde) nimmt und von ihr wirft, als 
weit sie nun das Ei geworfen hat, mag die Henne von ihrem 
Hofe gehen. Ginge sie aber über einen solchen Kreis, so 
mag der, dem sie zu Schaden geht, ihr in die Flügel wer¬ 
fen, und ob sie schon liegen bleibt, nichts verwirkt haben. 
Aber wollte er sie nach geschehenem Wurfe mit sich fort¬ 
tragen, so soll das für einen Diebstahl gelten. 
Die Tauben, wenn sie auf dem Hoftor sitzen, mag 
sie einer herabschießen; fällt sie heraus, so gehört sie dem, 
der sie geschossen; fällt sie hinein, so gehört sie dem Besitzer 
des Hofes. (Wildshuter Ehaftrecht.) 
In dem Vraunauer Ehaft heißt es: Den Müllern und 
anderen (das sind solche, die keine Felder besitzen) sind 
Tauben zu halten durchaus verboten. Und in die Anmer¬ 
kung ist eine Bestimmung aus dem Jahre 1589 aufgenom¬ 
men, daß hinfürder auf eine Hufe Land nicht mehr denn 
8 Paar Tauben sollen gehalten werden; die aber keine halbe 
Hufe Land im Felde haben, denen soll Tauben zu halten 
nicht gestattet werden bei Strafe eines Malters Hafer. Folg- 
bar soll keinem Taglöhner oder Handwerker, der keine Bau¬ 
gründe hat, Tauben zu halten zugelassen werden. 
Der Imp (imbe — Bienenschwarm) ist also befreit: 
So er seinem Herrn entgeht (hinfliegt) und kommt dieser 
oder etwa sein Dienstbote oder ein anderer mit einem Fang¬ 
gerät ihm nach, so hat dieser Macht, ihn zu schöpfen, wo 
er ihn antrifft, das heißt ihn zu holen und auf sein Grund¬ 
stück zurückzuversetzen. Doch soll er an dieselbe Stelle einen 
Laib Brot und einen Käse legen.
	        
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