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sie solche Rück auf das Fest Corporis Christi
(Fronleichnam) das erste Mal tragen könnten". Zum
Unterschied von den Marktdienern trugen die Gemeinde¬
wächter seit undenklichen Jahren eine Tuchunisorm von
grauer Farbe, die seit 1859 abgeändert wurde.
18. Reinlichkeit auf den öffentlichen Platzen.
Laut Zeugnis der Ratsprotokolle wurde auch in
alter Zeit auf die Reinlichkeit auf den Straßen und
Plätzen des Marktes, an den Gräben und Häusern un-
gemein gesehen und Verunreinigung derselben, besonders
des Marktbrunnens strenge „mit Ansperrung an
die Säulen" bestraft.
Viel zu schaffen machten die Marktweiher, die Dung¬
gruben, aber auch das unreinliche Gebaren der Metz¬
ger. Vor den Häusern zu waschen, wurde strenge ver¬
boten. 1695 „hat man zu dem Ende sämtliche hiesige
Wäscherinnen aufs Rathaus holen lassen und ihnen
ernstlich verboten, hinfüro niemand mehr, wer der auch
sei, arg offener Gasse Heraußen zu waschen, im widrigen
Fall eine oder andere, so sich dessen mehrmals unter¬
stehen, für das erste Mal in der Geigen herumgeführt,
vor das zweite Mal aber vom Markte weggeschafft
würde".
„Den 15. Oktober 1696 ist durch einhelligen Schluß
vom inneren und äußeren Rat resolviert (beschlossen)
worden, neben der Freithofmauer gegen das Moos
hinunter um mehrerer Sauberkeit willen ein neues Pfla¬
ster machen und die Dungkrippen vom Kammeramte
sauber verschlagen und zurichten, auch den Unkosten von
den Inhabern der anstoßenden Häuser und Krippen durch
eine allgemeine Anlage einbringen zu lassen".
Das Ueberhandnehmen der Hunde war zu Zeiten
eine Plage im Markte. Die Kammerrechnung des Jahres
1601 berichtet: „Für die Hinwegtuung von 64 Hunden
dem Freimann bezahlt, von einem 2 Pfennige".
Den Seilern wurde im Jahre 1793 das Spinnen am
Marktplatze verboten.
Wenig Gesundheit fördernd war die Ausdünstung
der Marktweiher und Gräben. Es bestanden nach Kränzt
zwar drei Schleusen: Am unteren Ende des Roßmarktes,