Volltext: Beiträge zur Geschichte von Grieskirchen

3. Testament und Inventur. „Nachdem sich auch 
in gemeltem meinen Bannmarkt Grieskirchen mit Sperre 
und Inventur der abgeleibten Personen, sonderlich der Bürger, 
gleichfalls in Aufrichtung der Testament-Kodizill, 
item mit Verordnung der Gerhaben (Vormünder) und 
Ausnehmung der Raitung (R chnung) allerlei Irrung und 
Mißverstand zutragen, soll es nun Hinfür von besserer 
Ordnung nnb Richtigkeit wegen also gehalten werden:" 
Nach dem Tode eines Bürgers soll der Richter, wenn 
es die Not erfordert, alles fahrende Gut in Beisein etlicher 
Ratsfreunde „verpetschieren", die Inventur aber nur in 
Anwesenheit eines Vertreters der Herrschaft aufnehmen. 
Erbschaftsvcrgleiche können nur mit Willen der Herrschaft 
vorgenommen, Vormundschafts-Rechnungen aber vor der 
Herrschaft oder dem Rate abgeschlossen werden. Letztwillige 
Verfügungen sollen nur im Beisein des herrschaftlichen Ver¬ 
walters aufgerichtet Werden. Nur irrt Notfälle ist der letzte 
Wille ohne herrschaftlichen Beamten aufzuzeichnen und „ver- 
petschiert" der Grundherrschaft zu übergeben 
H Die Bürger besaßen das Recht des Waffen¬ 
tragens Der Grund hiefür ist die Verteidigung der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung. Jeder Bürger und Inwohner ist 
„bei seiner bürgerlichen Eidpflicht" schuldig, dem Richter in 
der Ausübung der Gerichtsbarkeit mit Waffengewalt beizu- 
stehcn. Die Verletzung dieser Pflicht verwirkte das Bürger¬ 
recht. Wer aber bei ausdrücklicher Aufforderung des Ge¬ 
richtes den Gehorsam verweigerte, verfiel außerdem in das 
„groß Wandt" (5 Pfund 60 Pfennige). Bei dreimaligem 
Ungehorsam hatte die Marktobrigkeit das Recht, ihn aus 
dem Markte zu schaffen, beziehungsweise ihm die „Zustiftung 
oder den Verkauf" seines Dauses aufzuerlegen. Widersetzte 
er sich den Anordnungen des Richters „tätlich", so traf jenen, 
der ihn hiebei verwundete oder erschlug, keine Buße. 
5. Die Pflicht gegenseitigen Schutzes. Die 
Markt-Ordnung fordert: Es soll „einer 6cu andern wohl 
und ehrlich halten", „auch keiner dem andern an seinen Fenstern 
oder Behausungen heimlich losen, anstoßen oder Nachteil 
tun". Die Uebertretung dieser Vorschrift wurde mit zwölf
	        
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