Volltext: Beiträge zur Geschichte von Grieskirchen

Instanz nur bei Rechtshändeln über Werte von „mindestens 
O0 fl" zulässig war. Mar ein Grund vorhanden, so konnten 
Bürger und Inwohner bereits in erster Instanz ihr Recht 
bei der Herrschaft suchen. Bei Strafen wegen Verbrechen 
hatte die Grundherrschaft das Begnadigungsrecht. Endlich 
konnten Leibesstrafen, wie Abschlagen der Hand, Abschneiden 
der Zunge, nur mit Willen der Herrschaft verhängt werden. 
Aus all dem ersieht man, daß es ganz im Belieben 
der Grundherrschaft stand, der Wirksamkeit des Stadtgerichtes 
größeren oder geringeren Spielraum zu lassen, es jederzeit 
nicht nur durch Erlassung einer neuen Ordnung, sondern 
auf Grund der alten „zu mindern oder zu mehren". 
Die gewöhnliche Geldstrafe wegen Übertretung der 
Polizeivorschriften betrug 72 Pfennige, das „groß Wandl" 
(= Ersatz, Bußgeld) aber 5 Pfund 60 Pfennige. Wie aus 
den Ordnungen ersichtlich ist, wird mit dem „groß Mandl" 
bestraft: wer sich selbst, ohne die Klage einzubringen, Recht 
verschaffen will; wer einen Fliehenden innerhalb seines Haus¬ 
friedens mit der Waffe verfolgt; wer einen Bürger „in un¬ 
gutem" aus seinem Hause fordert; wer bei einem „Rumor" 
die Waffe auf den Gegner schleudert und ihn trifft; wer 
einen Bürger mit verbotenen Morten beschimpft. 
Das Schießen, Stechen, Werfen und Schlagen durch die 
Fenster der Däuser wurde als Totschlag gerechnet und „nach 
Gelegenheit der Sachen" bestraft, bei nicht allzu großer Be¬ 
schädigung aber mit dem „groß Wandl". Der öffentl. Gottes 
lästerer wurde nach der kaiserlichen Gerichtsordnung gerichtet. 
Verhängung von Leibesstrafen (Verstümmelung ) wird 
in zwei Fällen erwähnt: Wer den mit Handschlag ver¬ 
sicherten Frieden mit der Hand bricht, verwirkt die Hand; 
der mit dem Mund versicherte, aber wieder mit dem Mund 
gebrochene Friede fordert zur Sühne die ZungeH. 
6. Bürgerrecht. 
Bei Aufnahme in die Bürgerschaft werden zwei 
Klassen unterschieden, einerseits die Bärgersöhne und die 
.*) Diese Strafen dürften in der Regel mit Geld abgelöst worden 
sein. Dgl. Heimatkunde sR^ed), V., S. 5).
	        
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