Volltext: Festschrift zur 700 Jahr-Feier des Marktes Ottensheim a/Donau

Deß Grenzen in der Schrift genau verzeichnet. 
Er macht Euch frei von jedem Landgericht, 
Soweit geringe Fälle es betrifft. 
Ein Marktgericht wird fürder nun entscheiden 
3n Sach' der niederen Gerichtsbarkeit 
And kann den Übeltäter selbst bestrafen 
Mit Wandl groß und klein, wie's eben not. 
Rur Malefizverbrecher sind nach drei Täg Frist 
Dem Landgericht zu liefern, dem anhell'gen. 
Durch diese Rechte, deren mehr're noch 
3n dieser Urlmnd' wohl enthalten sind, 
Die ich, da ohn' Bedeutung, übergehe, 
Wird Ottensheim des Landesfürsten Markt, 
Zum hochbefreiten Herzogsmarkt erhebt, — 
Gewiß ein Kleinod, dessen wahrlich heut' 
Nicht viele Ort' im Lande sich ersreu'n. 
Damit 3hr nun für alle fern'ren Zeiten 
Der vorgenannten Recht' versichert seid, 
Bekräftiget der Herzog durch sein Siegel 
Und seine Unterschrift den Schenkungsbrief. 
Gegeben ist er Euch zu Grein im Machland, 
Da man nach Christ' heilbringender Geburt 
Zählt zwölf mal hundertachtundzwanzig 3ahr, 
Am Sankt Donatustage, dessen Romen 
Für Dich, o Markt, erblüh' zum frohen Omen! 
(Wendet sich nun gegen den Landrichter von Wachsenberg): 
Und 3hr, Herr Ritter Lobenstein, 
Des Landg'richts Wäxenberg bestellter Pfleger, 
3hr kennt die Schrift und werd't den Burgfried ehren. 
Beschwert den Markt mit Eingriff' fürder nicht! 
Er ist befreit nunmehr von Eurer Macht 
3n ehrbar' und in bürgerlichen Sachen. 
Der Marktfried' ist durch Herzogsbann geschützt. 
Rur Malefiz- und Blutgerichtsbarkeit 
Berbleibt noch Euer, wie es läufig war. — 
Gelobt es hier, Herr Ritter Lobenstein! 
Der Freibefehl wird später Euch geliefert. 
Der Landrichter 
(trift hart an die Brüstung, unten stehen die Schergen und der Scharf¬ 
richter) mit starker Stimme: 
3ch hab's gehört und will danach mich richten. 
3ch geb' den Burgfried frei und will ihn achten 
Und Ottensheim soll dessen sich're Grenzen 
Mit Söul' und Marchstein' gut sich jetzt vermerken. 
Damit kein Eingriff unsrerseits geschieht. — 
Den Blut und Bann werd' fürder ich bewahren , 
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