Volltext: Zur Geschichte von St. Georgen am Filmansbach

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zur Lokal ie und später zur selbständigen Ptzarre brachte 
auch dem Orte St. Georgen neuen Aufschwung. 
17^6-1830. 
Die Regierung Kaiser Joses II. war reich an Neuer¬ 
ungen aus Men Gebieten, besonders auch in kirchlichen 
Dingjen, die noch dazu nicht in Je inen Bereich! gehörten. 
Viele dieser Neuerungen Waren gut, einige verderblich, 
manche noch dazu lächerlich. Das Bestreben des Kaisers 
ging unter anderem auch dahin, in seinen Erbländern eine 
geregelte und leicht zu ersehende Seelsorge zu schossen. 
Es ist Tatsache, daß viele Pfarreien zu ausgedehnt waren, 
um »ordentlich verwaltet zu werden. Dann fan en sich oft 
Pf angrenzen, die nur,aus dem geschichtlichen Werden der 
Pfarre verständlich wjaren, aber den tatsächlichen Bedürf¬ 
nissen lange nicht mehr entsprachen. So näherte sich> 
um nur ein Beispiel anzuführen, die Psarrgrenze von 
Feldkirchen bis aus 10 Minuten der Pfarrkirche von Han- 
denberg, die ja selbst wieder im Verhältnisse zur Pfarre 
glemeinde ganz exzentrisch gelegen ist. Das waren Zu¬ 
stände, die gewaltsam nach Abhilfe riesen. Diese Abhilfe 
brachte die „Allerhöchste Entschließung, die Psarr-Ein- 
teilung und Kloster-Regulierung betreffend" vom 6. März 
1784. Der Zweck dieser Entschließung war, so weit sie 
die Psarreinteilung betrifft, die uns ja hier einzig inter¬ 
essiert, ein zweifacher: 1. Errichtung neuer Seelsorge¬ 
stationen; 2. bessere Zuteilung der einzelnen Ortschaften 
an die Pfarrkirchen durch Umpfarrung. Die Durchführ¬ 
ung dieser Neuordnung oblag nicht einer eigenen Kom¬ 
mission, sondern sollte vom gewöhnlichen BeamtenMparate, 
durch die Kreisämter und Dekanate durchgeführt Ixerdjtn. 
Wenn trotzdem in der hiesigen Pfarrchronik von einer 
ArrondiierungMommission die Rede ist, so dürste dieselbe 
lediglich aus dem Kreishauptmann und dem Dechant oder 
deren Stellvertretern und Schreibern bestanden haben. Me 
Vorarbeiten dazu waren bereits geleistet worden und 
liegen in Form von zwei Tabellen dem kaiserlichen De¬ 
krete bei. Im ersten Verzeichnisse find jene Ortschaften 
enthalten, welche in Zukunst einen eigenen Seelsorger 
in der Eigenschaft eines Lohalkaplans oder Lokalpfarrers 
erhalten sollten. Das zweite Verzeichnis enthält die-
	        
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