Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

werk treiben, wohnen würben, sollen dieselben znm gemeinen 
Markte wie andere Mitbürger in Steuern, Wachten und 
allen billigen Oblagen für ihre Person gleichbilliges Mit- 
leiden tragen und wie andere Bürger dem Marktgerichte 
gehorsam nnd gewärtig sein. Aus jetzt gehörten Ursachen und 
wegen des allda zu Riedau habenden Edelmannsitzes werden 
sich die Obrigkeiten, besonders ans die deswegen ergangenen 
landeshauptmaunischeu Erledigungen gegen die Bürgerschaft, 
dieselbe mit ihren Handlungen, Gefängnissen uud dergleichen 
fernerhin nicht außer Land fordern und zu belästigen, aller 
Billigkeit und vernünftigen christlichen Bescheidenheit zu ge¬ 
brauchen haben. Ferners was andere Streitigkeiten, Punkte 
und Artikel, item geübte Gewalt, Eingriff und andere Wider¬ 
wärtigkeiten, so oben nicht erzählt wurde, betrifft, so hievon 
in den Akten eingekommen sind, auch in denselben ein Theil 
den andern de facto schriftlich oder mündlich belästigt hat, 
werden dieselben allerdings vernichtet, kassiert und aufgehoben. 
Es sollen auch dieselben Obrigkeiten an ihren Hoheiten, 
Jnrisdiction, Recht und Gerechtigkeiten als auch denen von 
Riedau, ihren Nachkommen und snmmarie allen Theilen 
an gutem Leumund und andersweg uupräjudicierlich und 
unschädlich sein. Warnt dauu schließlich die oben benannten 
Parteien auf ihren und ihrer Gewalttrager oben int Anfang 
bemeldeten genommenen Bedacht hin ttttb hinter sich bringen, 
hernach durch ihre abgegangenen absonderlichen Missif (Seud- 
schreiben), wie dieselben in unserer ber Kommissäre über 
bieseit Vergleich und Kompromiss der löblichen Landeshanpt- 
mannschast übersandten Relation eingeschlossen worden, ettblich 
ititb schließlich erklärt haben, bass für bieseit unserer ber 
Kommissäre Ausspruch ttttb Vergleich zu steten ttttb ewigen 
Zeiten wahr nnd unwidersprechlich halten wollen, auch die 
von Riedau aus freiem ttttb ungezwungenen Willen allen 
und jeden Unkosten, so in dieser erwähnten Kommission aus¬ 
gelaufen ohne einigen der retfchanischen Erben als ihrer 
gnädigen Obrigkeit Zutrag zu bezahlen über sich genommen,
	        
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