Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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können. Wenn er vor ihr stirbt, ob er nun LetbeSerben 
hinterlässt oder nicht, so soll sie doch die Widerlage ihr Leben 
lang qenießen. Verkehrt sie den erst ansznnnttelnden Wittven- 
sitz nicht, so soll sie dieselbe Behausung immer unverthunüch 
besitzen; im entgegengesetzten Falle aber folgt dieser Sch 
seinen Erben, doch soll sie mit ihrem Helratsgut nach Wmkur 
schalten, die Widerlage aber an bestimmten Orten anlegen, 
damit seine Erben dieselben zu finden wissen. Im Falle seines 
früher erfolgenden Ablebens wird seine fahrende Habe m 
in zwei gleiche Theile getheilt, deren einer ihr, der andere 
feinen Erben gebühre. Stirbt er aber ohne Leibeseiben, so 
folgt ihr alles fahrende Gut nach mit Ausnahme der mftgcn 
Pferde, Harnisch, verbristen Schulden, Satz, Pfandschaft, 
Büchsen, Pulver und was zur Schloßwehr gehört, welches 
bei seinen nächsten Erben verbleiben soll. Stirbt aber sie 
vor ihm mit oder ohne Leibeserben, so kann er die ihm von 
ihr als Heiratsgut zugebrachten 800 fl. auch auf ferne Lebens¬ 
zeit gemessen; nach seinem Tode fallen sie auf ihre nächsten 
Erben. Ihre Morgengabe, Fahnis, Fertigung soll aber chm 
nnd seinen Erben zuerben. Insbesondere ist aber bedungen, 
ob mir beide Konleute Kinder und Leibeserben von einander 
Don Gott errnerben nnd dieselben unsere Kmder oder Kindes- 
kinder und Enkel nach unserem Abgang, welches dann noch 
im Leben märe, alsdann ohne eheliche absteigende Erben auch 
mit Tod vermengen, dass dann keines von uns meder Beiter 
noch Mutter solche unsere Kinder und Enkel beerben, fondern 
die Berlassenschast jedes unserer Kinder und Enkel ans sein 
und derselben unserer Kinder nnd Enkel Namen und nächste 
Erben heimgehen, erben und fallen sollen. Was sie beide 
aber mit Erbfällen oder anderen Sachen erben wurden, damit 
sollen sie nach Willkür handeln. Gesiegelt hat Andreas und 
sein Bruder Wolfgang von Tannberg I. U. Doktor und 
Domdechant zu Passan, der Ritter Friedrich Mautner zu 
Katzenberg, Pfleger zu Obernberg, und Urban Zenger zu 
Abtmannstein, Marschall zu Paffau.
	        
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