Neuntens die Pflicht auf sich hat, dieses Verwalteramt
gegen jährlichen Gehalt und Passiernng von 9 fl. zu bekleiden
und in dieser Zeit den Spitalnutzen auf alle mögliche Art
zu befördern, auch darob zu fein, dass die Spitaler in Frieden
und Einigkeit einen frommen ehrbaren Lebenswandel führen
und falls sich einer nicht gebärend verhalte, selben allen
Ernstes mit Worten zu bestrafen und wann diese Bestrafung
nichts fruchtet, hierüber der Vogteiherrschaft Anzeige zu
machen, welche sodann die Macht hat, diesen einer unge¬
ziemenden Aufführung überwiesenen Spitalpfründner den
Spitalgenuß auf eine Zeit nach Beschaffenheit der Umstände
auch für beständig zu entziehen und einen andern würdigeren
angedeihen zu lassen.
Zehntens ebenso ist derselbe auch verpflichtet, in Ban-
fälligkeiten des Spitales jedesmal der Vogtherrschaft die An¬
zeige zu machen und ohne vorhergehender vogtobrigkeitlicher
Besichtigung und Gutbefinden für sich selbst nichts vorrichten
zu lassen; ferners ohne Vorwissen und Bewilligung derselben
kein Kapital auszuküudeu noch auszuleihen, wie auch die
Interessen von den Schuldnern sorgfältig einzutreiben, über
Empfang und Ausgab ordentlich Rechnung zu führen und
solche jährlich längstens 8 Tage nach Ausgang des Militär¬
jahres zu Handen der Vogtei zu erlegen, damit sie von
selber hierauf gemäß den bestehenden Verordnungen in dein
gesetzlichen Termine von 14 Tagen zur Revision und Bestätigung
der löblichen k. k. Staatsbuchhaltung in Oesterreich ob der Ens
eingesendet werden könne.
Elstens sind nebstdem zur guten Vorsicht alle Rechnungen,
Stiftbriefe, Dokumente, Obligationen und die vorräthige Bar¬
schaft in der schon vorfindigen gesetzlichen Stiftslade unter
dem Vorwissen der Vogtherrschaft, des Marktgerichtes, des
Herrn Pfarrers und des jeweiligen Spitalverwalters fleißig
hinterlegter aufzubewahren und zu dem Ende jeden derselben
ein Schlüssel davon zu Handen zu stellen.