Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

— 244 — 
Viertens hat ein Spitalverwalter des Spitals Frommen 
und Nutzen in all und jedem bestmöglichst zu beobachten auch 
darauf zu sein, auf dass die Spitaler in Frieden und Einig¬ 
keit einen frommen und ehrbaren Lebenswandel führen uud 
falls sich einer nicht gebärend verhalte, hat er selben erstens 
mit Worten zu strafen und wann diese Bestrafung nichts 
bewirkt, ist die Anzeige der Herrschaft zu machen, welche so¬ 
dann die Macht haben solle, diesen einer ungeziemenden Aus¬ 
führung überwiesenen Spitaler dem Spitalhaus auf eine Zeit 
nach Verschiedenheit der Umstände auch für immer zu ent¬ 
ziehen und einem andern würdigeren angedeihen zu lassen. 
Fünftens soll auch der Spitalverwalter ohne vorher¬ 
gehende obrigkeitliche Besichtigung und Gutbefinden in Bau- 
fälligkeiten des Spitales für sich selbstens nichts vorrichten 
lassen; da aber Baufälligkeiten vorfielen, hat er es dem 
Marktgerichte, selbes aber der Herrschaft zu unterbringen, um 
die Beangenscheinnng und Bewilligung zu erhalten. Auch soll 
er ohne Vorwissen und Zustimmung der Obrigkeit kein Kapital 
ausleiheu und 
Sechstens das Vermögen dieses Spitales durch die bis- 
hero geführte Obsicht solchergestalten vermehrt worden, dass 
selbes zu Georgi 1756 an bloßen versicherten Wivkapitalien 
5493 fl. 10 kr. 2 Pf. aufliegend gehabt hat, als sollen auch 
die zu 4°/0 hievon abfallenden jährlichen Interessen nebst der 
eingehenden Sammlung zu oben ausgeworfener Unterhaltung 
der Armen und übrig gemeinen Spitalnothdnrft verwendet, 
der sich etwa zeigende Üeberfchuß aber auf Zinsen wiederum 
angelegt und somit zum Aufnahm und Besten des Spitales 
nach möglichsten Kräften gewirtschaftet werden. 
Siebentens soll der Magistrat im Markte Riedan schuldig 
sein, aus dessen Mitte einen tauglichen und »ermöglichen 
Rathsfreund als einen Spitalverwalter, welchem jährlich für 
seine Besoldung alten Herkommens gemäß auch noch 5 fl. 
ausgemessen werden, erwählen und der Herrschaft zur Beau- 
genehmung fürstellen, welchem dann obliegt, die Interessen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.