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kindliche Instruktion mit dem kleinen Vormundschaftssiegel
(jedoch dem sonsten in allweg ohne Nachtheil und Schaden)
bekräftigt und dem Marktgerichte eingehändigt worden.
Geschehen in der Herrschaftskanzlei den 24. Jnli 1725.
1757 wurde die zweite Spitalordnnng herausgegeben;
sie lautet: Ich Franz Xaver des heil. röm. Reichs Freiherr
Pockstainer von Wassenbach, Herr auf Mindern, Eidendorf
wie auch des Behamberger und Kirchdörfer Amtes, Sr. röm.
kais. auch zu Hnngarn und Böheimb königl. Majestät Repräsen-
tations- und Kammerrath in Oesterreich ob der Ens, dann
der milden Stiftungskommission Präses und gerichtlich ver¬
ordneter Administrator der gräflichen Salburg'fchen Herrschaft
Riedau bekennen hiemit und in Kraft gegenwärtigen Stiftungs¬
instrumentes, wo selbes zu lesen fürkommt, dass nachdem zu¬
folge eines von hochlöblicher k. k. Repräsentation und Kammer
im Erzherzogthum Oesterreich ob der Ens unter Sr. Majestät
1756 ergangenen Patent über alle mit beträchtlichen Ver¬
mögen versehenen Stiftungen und Spitäler, wo derzeit keine
Fundationsinstrumenta vorhanden, ordentliche Stiftbriefe oder
Ordnungen nach dem dermaligen Vermögensstande und mit
selben abmessender Anzahl der Armen nebst Jnserierung aller
darauf haftender Schuldigkeit errichtet werden sollen und
nun über das unter meiner Administration anvertrauten Herr¬
schaft Riedau mit der Vogtei gehörigen Bürgerspital in dem
Markte Riedau derlei Stiftbriefe oder Ordnungen außer
einer unter dto. 24. Juli 1725 errichteten obrigkeitlichen
Instruktion und Verordnung nichts vorfindlich ist, als will
ich hiemit von tragender Administrationswegen und zur
gebürenden Folge obgedachter k. k. Repräsentation^- und
Kammerverordnung über erstgemeldetes Bürgerspital zu Riedau
hinnachstehende Spitalordnnng und respektive Stiftungsein¬
richtung nach Maß der bishero gepflogenen Observanz und
obangezogener obrigkeitlicher Verordnung fernerhin fürge¬
schrieben, selbige auch zu der genauen immerwährenden Fest-
haltung aufs nachdruckfamste eingebunden haben und zwar: