Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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Spitalern sowohl als ihren Befreundten unter großer 
Strafe und Verlust des Ihrigen aufs schärfste verboten sein. 
Darob dann ein Spitalverwalter mit sonderer Obsicht festig- 
lich halten: Die Todtfälle allfogleich der Obrigkeit andeuten, 
, wie nicht weniger auf Erfahren die unternehmenden heim¬ 
lichen Verziehungen und Täfchuugen also gewiß hinterbringen 
soll, als widrigenfalls er selbst zur Verantwortung und im 
Falle seiner Nachläßigkeit zur Bestrafung gezogen werden 
würde. 
Siebtens nnd gleichwie diese Zeit her von allhiesiger 
Patronats- und Vogtherrschaft dem Spital die Sammlung 
in allhiesiger Pfarrkirche erlaubt worden, also soll es hin¬ 
künftig noch geschehen; es möchte sich denn mit der Zeit 
hierwlder Umstünde und Beschwerden ereignen, die ein Anderes 
nach sich ziehen könnten, wie dann sichs gnädige Patronats¬ 
und Vogtherrschaft diese Gutwilligkeit wider den Fromm nnd 
Nntzen der allhiesigen Pfarrkirche durchaus und in All ewige 
• Zeit zu keinem Recht und Schuldigkeit ziehen lassen wolle. 
Achtens wann nun aber diese gute und freiwillige 
Spitalsammlungsbüchsen zu dem Spitalverwalter getragen 
und ausgeleert wird, soll allezeit ein anderer Bürger dazu 
gerufen, das erfindliche Geldquantum in der Spitalrechnung 
ordentlich in Empfang gesetzt und die Verwendung aus die 
Armen wiederum in Ausgab genommen werden, aus dass 
man solchergestalten wissen könne, was jährlich die Sammlung 
ertragen thut, und weil 
Schließlichen der unwidersprechlichen Observanz und 
Gewohnheit nach die Spitalinwohner, welche es vermögen 
und in Kräften haben, der gnädigen Vogt- und Grundherr- 
» schast auf etwelche Tage wie andere Jnleute dahier die Hand¬ 
robot verrichten müssen, auch bereits über lang praescribirten 
Zeiten verrichtet haben, also soll es dabei noch hinsüran sein 
unweigerliches Bewenden haben. 
Dessen zur wahren Urkund ist diese ergangene Vogt- 
nnd Patronats obrigkeitliche Verordnung und respektive ver- 
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