Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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ohne geringste Ausnahme auf jene Art und Weise, wie sie 
von Rechten und Landsbrauch in allweg schickt und gebürt; 
und gleichwie ersagte Herrschaft Riedau als undisputirlicher 
Patronatsvogt und Grundherr über ermeldetes Spital schon 
bereits lang, ultra tempus praescriptum, deren 32 Jahre 
per ipsos actus possessoris in continua serie exercitos 
dieses Patronats- und Vogteirechtes in ruhigem Besitze ist, 
also soll es darinnen Weiterfort umnittelbar verbleiben und 
diesem Rechte und Besitze gemäß hinsüro wie vorher die 
armen Bürgersleute oder andere, denen es gebürt, frei an» 
und aufnehmen, auch über diese Leute als Vogt- und Grund¬ 
herr in Zivil- und Strafsachen der obrigkeitlichen Jurisdiction, 
wie es ohnedem nach hiesigem Ortsherkommen Recht und 
Brauch ist, haben und ausüben. 
Andertens und was die Erwählung eines Spitalver¬ 
walters betrifft, kann zwar der Markt und die Bürgerschaft 
jedoch mit Vorwissen und Konsens der gnädigen Herrschaft 
einen ans dem Rathe nach ihrem Belieben erwählen, solchen 
aber hernach der gnädigen Herrschaft zur gnädigen Gutheißung 
und Bestätigung vorstellen, welcher dann, so er tauglich und 
geschickt ist, angenommen und bestätiget wird, widrigenfalls 
aber zurückgewiesen und ein anderer tauglicher genommen wird. 
Drittens soll ein Spitalverwalter des Spital Fromm 
und Nutzen in allem und jedem bestmöglichst beobachten und 
auch daraus sein, auf dass die Spitaler in Frieden und 
Einigkeit einen frommen ehrbaren Wandel führen, auch ihre 
gewöhnlichen Gebete früh und abends fleißig und andächtig 
miteinander verrichten. Er soll auch ohne Vorwissen der 
gnädigen Herrschaft kein Kapital ausleihen, auch ohne vor¬ 
hergehende obrigkeitliche Besichtigung und Gutbefinden in 
Baufälligkeiten des Spitals nichts vorrichten lassen. Da aber 
Baufälligkeiten vorfielen, soll er es dem Marktgerichte, selbiges 
aber der Obrigkeit des Konsens wegen hinterbringen. Eben¬ 
so soll er auch alle Jahre und ein jedes Jahr besonders über 
Empfang und Ausgaben ehrbar und redlich Rechnung führen,
	        
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