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ohne geringste Ausnahme auf jene Art und Weise, wie sie
von Rechten und Landsbrauch in allweg schickt und gebürt;
und gleichwie ersagte Herrschaft Riedau als undisputirlicher
Patronatsvogt und Grundherr über ermeldetes Spital schon
bereits lang, ultra tempus praescriptum, deren 32 Jahre
per ipsos actus possessoris in continua serie exercitos
dieses Patronats- und Vogteirechtes in ruhigem Besitze ist,
also soll es darinnen Weiterfort umnittelbar verbleiben und
diesem Rechte und Besitze gemäß hinsüro wie vorher die
armen Bürgersleute oder andere, denen es gebürt, frei an»
und aufnehmen, auch über diese Leute als Vogt- und Grund¬
herr in Zivil- und Strafsachen der obrigkeitlichen Jurisdiction,
wie es ohnedem nach hiesigem Ortsherkommen Recht und
Brauch ist, haben und ausüben.
Andertens und was die Erwählung eines Spitalver¬
walters betrifft, kann zwar der Markt und die Bürgerschaft
jedoch mit Vorwissen und Konsens der gnädigen Herrschaft
einen ans dem Rathe nach ihrem Belieben erwählen, solchen
aber hernach der gnädigen Herrschaft zur gnädigen Gutheißung
und Bestätigung vorstellen, welcher dann, so er tauglich und
geschickt ist, angenommen und bestätiget wird, widrigenfalls
aber zurückgewiesen und ein anderer tauglicher genommen wird.
Drittens soll ein Spitalverwalter des Spital Fromm
und Nutzen in allem und jedem bestmöglichst beobachten und
auch daraus sein, auf dass die Spitaler in Frieden und
Einigkeit einen frommen ehrbaren Wandel führen, auch ihre
gewöhnlichen Gebete früh und abends fleißig und andächtig
miteinander verrichten. Er soll auch ohne Vorwissen der
gnädigen Herrschaft kein Kapital ausleihen, auch ohne vor¬
hergehende obrigkeitliche Besichtigung und Gutbefinden in
Baufälligkeiten des Spitals nichts vorrichten lassen. Da aber
Baufälligkeiten vorfielen, soll er es dem Marktgerichte, selbiges
aber der Obrigkeit des Konsens wegen hinterbringen. Eben¬
so soll er auch alle Jahre und ein jedes Jahr besonders über
Empfang und Ausgaben ehrbar und redlich Rechnung führen,