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23et Hochzeiten gebürt dem Pfleger ein Bescheidessen, zwei
Maß Wein und das angedingte Mahlgeld. Bei Zehrungen
ist dem Pfleger ein bis höchstens zwei Maß Wein erlaubt
und bet großen Zehrungen soll ihm der Hofwirt auch ein
Bescheidessen geben.
Der Amtmann hatte auch das Recht, an den Hochzeits¬
mahlen und Zehrungen unentgeltlich theilzuuehmeu, sonst aber
bekam er nichts.
Bei Heiraten und Hochzeiten, wenn einer selbst Guts¬
besitzer wird oder ein Weib dasselbe übernimmt, ist von
einem Gute im Werte von 1000 fl. und darüber ^Tische,
bei 500 bis 1000 fl. 3 Tische, von 200 bis 500 fl. 2 Tische
und endlich von 50 bis 200 fl. 1 Tisch mit je 12 Personen
zu begehren. Wenn aber Eltern ihre Kinder ausheiraten, so
ist nach Proportion des Kaufpreises der Güter nur die
Hälfte der oben fpecifieierten Tische zu verlangen. Wenn sie
sich aber von dieser Pflicht loskaufen wollen mit Genehmigung
der Herrschaft, so ist von jeder Person 20 kr. zu bezahlen,
wovon aber das Drittel zum Nutzen des Brauhauses zu
verrechnen ist.
1752 dett 16. December wurde zu Linz ein unparteiischer
Schätzungsanschlag der Herrschaft Riedern von Georg Wilhelm
von Kroupichl auf St. Veit, k. k. Landrath und' gerichtlich
denominierten Rechnuugsaufnahme-Commifsär und Ferdinand
Karl Prauu gemacht. Er lautet: Das Schloss, die eine Hälfte
neu aber uuausgebaut, die andere Hälfte alt wo das Bräu¬
haus und die Brätterswohnung ist. Das Schnlhans, das
Amtmannhaus, welches am Ende des Marktes an dem kleinen
Teich gegen den Damm hinaus liegt, der Pfarrhof, das
Hopfenhaus, der Keller unter dem Kirschnerhaus, allwo die
alte Hoftaferne stand, fünf gemauerte Fleischbänke an der
Pram mit einer hölzernen Schlagbrücken; hinter dem Schlosse
zwei Dienerhäusl mit den Gefängnissen, das Fischwasser in
der Pram von der Friedwagner-Wiesen angefangen bis nahe
gegen Zell zur alten Wehre, in welchem es Hechte, Karpfen,