Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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23et Hochzeiten gebürt dem Pfleger ein Bescheidessen, zwei 
Maß Wein und das angedingte Mahlgeld. Bei Zehrungen 
ist dem Pfleger ein bis höchstens zwei Maß Wein erlaubt 
und bet großen Zehrungen soll ihm der Hofwirt auch ein 
Bescheidessen geben. 
Der Amtmann hatte auch das Recht, an den Hochzeits¬ 
mahlen und Zehrungen unentgeltlich theilzuuehmeu, sonst aber 
bekam er nichts. 
Bei Heiraten und Hochzeiten, wenn einer selbst Guts¬ 
besitzer wird oder ein Weib dasselbe übernimmt, ist von 
einem Gute im Werte von 1000 fl. und darüber ^Tische, 
bei 500 bis 1000 fl. 3 Tische, von 200 bis 500 fl. 2 Tische 
und endlich von 50 bis 200 fl. 1 Tisch mit je 12 Personen 
zu begehren. Wenn aber Eltern ihre Kinder ausheiraten, so 
ist nach Proportion des Kaufpreises der Güter nur die 
Hälfte der oben fpecifieierten Tische zu verlangen. Wenn sie 
sich aber von dieser Pflicht loskaufen wollen mit Genehmigung 
der Herrschaft, so ist von jeder Person 20 kr. zu bezahlen, 
wovon aber das Drittel zum Nutzen des Brauhauses zu 
verrechnen ist. 
1752 dett 16. December wurde zu Linz ein unparteiischer 
Schätzungsanschlag der Herrschaft Riedern von Georg Wilhelm 
von Kroupichl auf St. Veit, k. k. Landrath und' gerichtlich 
denominierten Rechnuugsaufnahme-Commifsär und Ferdinand 
Karl Prauu gemacht. Er lautet: Das Schloss, die eine Hälfte 
neu aber uuausgebaut, die andere Hälfte alt wo das Bräu¬ 
haus und die Brätterswohnung ist. Das Schnlhans, das 
Amtmannhaus, welches am Ende des Marktes an dem kleinen 
Teich gegen den Damm hinaus liegt, der Pfarrhof, das 
Hopfenhaus, der Keller unter dem Kirschnerhaus, allwo die 
alte Hoftaferne stand, fünf gemauerte Fleischbänke an der 
Pram mit einer hölzernen Schlagbrücken; hinter dem Schlosse 
zwei Dienerhäusl mit den Gefängnissen, das Fischwasser in 
der Pram von der Friedwagner-Wiesen angefangen bis nahe 
gegen Zell zur alten Wehre, in welchem es Hechte, Karpfen,
	        
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