Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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richtig machen. Dagegen soll ihm das Handwerk auf sein, 
Jungens Begehren, eine Kundschaft oder Lehrbrief unter des 
Handwerks Fertigung, doch dass er das Schreibgeld selbst 
richtig mache und bezahle, verfertigt zustellen. Solche Lehr- 
* briefe sollen auch nirgends als von dem bei der Grundherr¬ 
schaft bestellten Beamten geschrieben werden und derselbige 
Meister in den nächsten drei Jahren keinen Jungen aus¬ 
nehmen und lehren. Was und soviel aber die Meistersöhne 
betrifft, sind dieselben mehr nicht schuldig, als ein halb Pfund 
Pfennige in die Lade zu geben. 
Zum Neunten wann sich begeben würde, dass sich ein 
Meister oder ledige Geselle oder Wittib des Schusterhand¬ 
werks, sie seien von was Orten sie wollen, verheiratet und 
in dein Markte Riedau sich mit häuslicher Wohnung setzen 
wollten, der- oder dieselben sollen zuvörderst mit der Grund - 
obrigkeit Vorwissen und Consens aufgenommen werden, folgend 
b mit einem Handwerk nach Gelegenheit abkommen und nicht 
weniger auch die Meisterrechten nach Handwerks Gewohnheit 
ausstehen. 
Zum Zehnten damit der Meister zu Riedau nicht zu 
viele oder überhäuft sind, oder mehr, als etwa in einem 
solchen Flecken sich ernähren mögen, alda eingelassen werden, 
so soll in diesem Falle die Ausnehmung jeder Zeit bei der 
grundobrigkeitlichen Gunst, Willen und Wohlgefallen stehen 
und auch in diesem Falle ihrer obrigkeitlichen Macht oder 
Hand ungesperrt und unverbunden sein. 
Zum Elften soll auch ein jeder Meister alten Herkommen 
nach Schuhe machen, die gerecht und mit Schmer und aller 
, Noth durst, so dazu gehört, gearbeitet worden sind. Ebenfalls 
soll keiner an einem rindern Paar Schuhe kälbern, schäsern 
noch röffern Stück oder Garn sowohl auch kein alt sän misch 
Leder ans der Frauen Schuhe setzen. Wer oder welche 
dawider betreten werden, die sollen jeder Zeit nach Gestalt 
des Verbrechens durch das Handwerk bestraft werden. 
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