Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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Zum Fünften soll eines Meisters Sohn oder der eine 
Mitmeisterin oder eines Meisters Tochter im Markte Riedau 
nimmt, da derselbe vorgehend von der Grundherrschaft auf¬ 
genommen worden ist, des Schnittes oder Meisterstückes 
befreit sein. Jedoch soll, so oft dies vorkommt, oder eines 
andern Fremden wegen eine Zusammenkunft gehalten wird, 
jedes Mal zwei Kandel Wein, wie im Handwerk gebräuchlich 
ist, oder aber dafür im Geld jeder zahlen nnd alsdann für 
das Melstermahl nicht destoweniger 8 Pfund Pfennige aus¬ 
stehen und richtig machen. 
Zum Sechsten wann einet ist zum Meister aufgenommen 
worden, so soll er unter das Brett geben ein halbes Pfund 
Pfennig und sich darnach in einem Monat nach Handwerks 
gewohnheit verglichen. Es soll auch keiner (er habe denn 
zuvor die Meisterrechten und alle Sachen, wie begriffen, 
richtig gemacht) für sich selbst zu meistern verstattet oder zu¬ 
gelassen werden. 
Zum Siebenten wenn eines Meisters Sohn von seinem 
Vater oder von einem anderen Meister daheim auszieht, so 
soll er wandern und vor zwei Jahren nicht aufgenommen 
werden. Wann er aber die zwei Jahre seiner Wanderschaft 
ausgestanden und allda zu Riedau Meister werden will, als¬ 
dann ist es ihm unversehrt. 
Zum Achten soll kein Meister im Markte, auch so sich 
von anderen Orten zu ihnen in ihre Zeche einverleiben, von 
Dato feiner Meisterschaft an gerechnet in den nächsten drei 
yahren seiner Meisterschaft einen Jungen aufnehmen noch 
lehren. Wann aber die drei Jahre verlaufen, alsdann ist er, 
einen Jungen, so von Vater und Mutter ehelich geboren, 
aufzunehmen, befugt und soll er dein Jungen das Handwerk 
lehren nach möglichen Dingen. Hat er seine drei Lehrjahre 
ordentlich erstreckt, so soll der Lehrjunge anfangs zum Aus 
dlngen einem ehrsamen Handwerke zwölf Schilling und folgends 
zu der mäßigen Zahlung für die Mahlzeit zwei Gulden, als 
auch in die Lade ein halb Pfund Pfennige erlegen und
	        
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