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Zum Fünften soll eines Meisters Sohn oder der eine
Mitmeisterin oder eines Meisters Tochter im Markte Riedau
nimmt, da derselbe vorgehend von der Grundherrschaft auf¬
genommen worden ist, des Schnittes oder Meisterstückes
befreit sein. Jedoch soll, so oft dies vorkommt, oder eines
andern Fremden wegen eine Zusammenkunft gehalten wird,
jedes Mal zwei Kandel Wein, wie im Handwerk gebräuchlich
ist, oder aber dafür im Geld jeder zahlen nnd alsdann für
das Melstermahl nicht destoweniger 8 Pfund Pfennige aus¬
stehen und richtig machen.
Zum Sechsten wann einet ist zum Meister aufgenommen
worden, so soll er unter das Brett geben ein halbes Pfund
Pfennig und sich darnach in einem Monat nach Handwerks
gewohnheit verglichen. Es soll auch keiner (er habe denn
zuvor die Meisterrechten und alle Sachen, wie begriffen,
richtig gemacht) für sich selbst zu meistern verstattet oder zu¬
gelassen werden.
Zum Siebenten wenn eines Meisters Sohn von seinem
Vater oder von einem anderen Meister daheim auszieht, so
soll er wandern und vor zwei Jahren nicht aufgenommen
werden. Wann er aber die zwei Jahre seiner Wanderschaft
ausgestanden und allda zu Riedau Meister werden will, als¬
dann ist es ihm unversehrt.
Zum Achten soll kein Meister im Markte, auch so sich
von anderen Orten zu ihnen in ihre Zeche einverleiben, von
Dato feiner Meisterschaft an gerechnet in den nächsten drei
yahren seiner Meisterschaft einen Jungen aufnehmen noch
lehren. Wann aber die drei Jahre verlaufen, alsdann ist er,
einen Jungen, so von Vater und Mutter ehelich geboren,
aufzunehmen, befugt und soll er dein Jungen das Handwerk
lehren nach möglichen Dingen. Hat er seine drei Lehrjahre
ordentlich erstreckt, so soll der Lehrjunge anfangs zum Aus
dlngen einem ehrsamen Handwerke zwölf Schilling und folgends
zu der mäßigen Zahlung für die Mahlzeit zwei Gulden, als
auch in die Lade ein halb Pfund Pfennige erlegen und