Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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Gestalt des Verbrechens gestraft. werden, doch der Obrigkeit 
an ihrem Wandel (Strafrecht) unvergriffen. 
Zum Dritten wann und wie oft eine Manns- oder 
Weibsperson, es sei jung oder alt, mit Tod abgehet, soll 
dieselbe mit ordentlicher Prozession eines ganzen Handwerks 
getragen unb zum Erdreich bestattet werden. Und wofern die 
verstorbene Person bnnmch ist unb es begehrt, wirb ein 
christlicher Sermon (Leichenprebigt) gehalten werben. 
Zum Vierten wer in ihrem Haubwerk ein Meister zu 
•Eichau werben will unb keines Meisters Sohn ist, ber soll 
zuvor allba einem Meister ein Jahr lang arbeiten unb das 
Handwerk nachmals, da er nun Meister werden will, mit 
nachfolgenden Stücken (barein aber der- oder diejenigen, so 
solche Meisterstücke zuvor an anderen Orlen gemacht Hatten, 
nicht verstanden, sondern für dasselbe Meisterstück ober Recht 
einen Thaler in bie Labe zu legen schulbig sein sollen) 
bewähren. Er soll nämlich aus einer Haut machen ein Paar 
Wagenstiefel, ein Paar Reitstiefel, ein Paar Bundschuhe mit 
drei eil Ringelchen, ein Paar von brei Stücken unb ein Paar 
schwäbisch Pößl auch Khöber; unb wenn er also bamit 
bestehet, wie das dies Orts der Grundherrschaft zu urtheilen 
und dispensieren von obrigkeitlicher Macht wegen bevorsteht, 
auch vorher seine eheliche Geburt unb redliche Anslernung 
bes Hanbwerks glanbwürbig bttrch gefertigte Urkunde aus- 
gewiesen hat, so ist derselbe aisbann für bas Meistermahl 
acht Pfunb Pfennige unb nicht mehr richtig zu machen unb 
zu bezahlen schulbig, mit welchen bas Handwerk bei berselben 
Wirt oder Vater aus der Herberge eine Mahlzeit, wie sonsten 
gebräuchlich, halten. Doch ba zn solcher Mahlzeit in Essen 
ititb Trinken ein Mehrers als bie acht Pfunb Pfennig auflaufen 
würbe, so soll in ben Hebertest ein. jeber nach seiner Gebühr 
richtig zu machen unb zu bezahlen schulbig fein, auch feinen 
selbsteigenen Beutel klagen. Hiebei ist aber auch ausbrücktich 
'.n merken, welcher mit betit Schnitt nicht besteht, berselbe soll 
in einem folgenb halben Jahre nicht mehr zugelassen werben» 
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