Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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luna mit Ernst verrichten und auflegen solle, dass sie sich 
lnnsüro derlei preindieirlicher Sachen genüßlichen Massen, und 
da ainer gegen den andern dieser Sachen halber befuegte 
Spruch m haben v entmint, dieselben an Orten es sich gebürt 
ersuechen unb gebürlichen Austrag erwarten. Zur gehörMuen 
Volziehnng hab ich beebe ben v. Fränkhing unb Retschau 
für mich persönlich erfordern und auf ihr Erscheinen ihnen 
soliche Resolution fürgehalten und deine Volzng ernsiltch 
einpunden. 
Darüber sie beiderseits neue Citationes von der fürst¬ 
lichen Bayrischen Regierung zu Burkhausen aufgelegt, dass 
sie ungeacht meines Schreibens, so ich hievor wolermelter 
Regierung gethan, in aigner Person auf den dremndzwanzrg- 
sten Jannuar negstkhnmment erstlich citiert waren, auch oavet 
angemelt, weilt sie auch in Bayern Landleuth und Gueter 
liegen haben, dass sie sich ihr srstl. Gn. dem Herzogen zu 
Bayern und derselben nachgesetzten Regierung Ungnadt oder 
Exekution, do sie nicht parirn, zu besorgen hätten. Ueber 
das der v. Fränkhing Insonderheit fürgeben, dass seines 
Bruuders gelassener Sun, _ den es soviel als ihn betroffen, 
in Bayern vergerhabhabt sei. 
So aber nach der Partheien setbs Anzaigen und an- 
qelegten Schriften die Gült in dem Landt, die so sie rachen 
sollen in dem Laudt gesessen, auch der Gottsdienst für soüche 
Gült im Markth Riedau durch des Pfarrers zuTaiskircheu 
Priester ainen zu verrichten sei, also dass dem Pfarrer oder 
Vicari zu Taiskirchen Inhalt der Vertrag gebnren will, da 
er umb aiitiche Ansstendt zu erlegen, dasselb nicht m Bayern 
sondern in dem Landt vor der löblichen Landeshauptmann- 
schaft, so die Jurisdiktion sowoll über tue Gult als die 
Personen, so sie aiitent Pfarrer gen Taiskirchen ratchen solle, 
hatte thun solln. Dann ihr der Klager des beklagten Gerichts- 
zwang nach zu sarn schuldig und hierinnen gar Nit men 
will, dass beede der v. Fränkhing, sein unmündiger Vetter
	        
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