Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

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1575 wurde die Streitfrage erörtert, ob die 5 fl. jähr¬ 
liche Gilt nach Taiskirchen der Pfarrer bei den Riedauer 
Bürgern zu suchen und zu empfangen habe, oder aber die 
Inhaber der Herrschaft Riedau dieselbe zahlen müssen. Es 
wurde nachgewiesen, dass sowohl der Vater des Johel v. 
Fräenkhing als auch Christof v. Retschau einem Pfarrer zn 
Taiskirchen jährlich 5 fl., jeder zu halben Theil, bezahlt 
haben und dass diese 5 fl. der Pfarrer bei den beiden Herrn 
Marktrichtern der Fränkhing'schen und Retschan'schen Bürger 
und nicht vom Zechpropsten jährlich zu suchen und zu 
empfangen habe. 
Das betreffende Schrifststück hat folgenden Wortlaut: 
Rubrum: An fürstl. in Bayern hochlöbliche Regierung zu 
Burghausen. Das Landgericht zu Schaerding referiert -er 
Dorser Zehent halber, die seien immediate der Haubtpsarr 
Taiskirchen gehörig, auf ein uhraltes Sallbichl, so noch vor- 
handten. 
Genedige Herrn! 
Nachdem Euer Gnaden aufAuerwartenJohels v.Fränkhing 
Schreiben meines Herrn Berichts begehren, nemblich wer die 
5 fl. jährlicher Gilt schnldtig, ob ain Pfarrer zu Taiskirchen 
dieselben zu Riedau ersuchen und empfachen, oder aber die 
Inhaber Riedaus soliche gehn Taiskirchen in Psarrhof dienen 
müssen, beineben auch wie es mit allen außer Landt gelegenen 
und dem Pfarrhofe zu Taiskirchen zugehörigen Zechenten am 
Gestalt und lestlich befelchen, dem Pfarrer mit Ernst zuzusprechen, 
warumben er die Mess zu Riedau nit mehr verrichte und 
wie man ihm, wann er alda eelebriert, gehalten hab, ob auch 
die Leuth darzu khommen sein. 
Darauf gebe denselben ich hiemit in Gehorsamb und 
svvill den ersten Artikul belangt, bericht mich Pfarrer zu 
Taiskirchen, dass er von Herrn Sigmnndten Pfarrer zn 
Töttenweiß, der vor 6 Jahren verschienen, 9 Jahre lang 
Cooperator zu Taiskirchen gewest, glaubhaffte Erfahrung em-
	        
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