Volltext: Bd. 1. [Riedau und Dorf] (1 / 1902)

— 92 — 
liefen Prädieanten versehen sei, sonder Anordtuuugen billich 
fürgenommen wurden und bestundte ihme haubtsächlichen gar 
nit, weißen Riedan ein sonder Filial nud sein Unterthan 
mit seiner Zehentreichung niemalen gen Riedan, sondern gen 
Dorf, allda er noch Gottes Wort anhört und sein Ruhe¬ 
bettlein zu haben fürsetzt, gehörig gewest wäre, und solchen 
Zehent allein zn Beförderung Gottes Ehren aldahin er an 
Mittel gewidmet und zu feiner Eigennützigkeit gebraucht wurde, 
dass er der von Retschan befugt sei, also diese uubilliche 
Veränderung einzuweudteu. Er Puechuer hatte auch des Zech- 
meisters Zeheutstrenge zur Erhaltung des Gotteshaus alten 
Gerechtigkeiten und Mehrung der Zehentordnung gar nit 
verunbillichen, für amen Gewalt aestimiren und auf des von 
Retschan Anhalten den Zechmeifter zu billichen Abtrag nit 
verschaffen können. Darauf und über das von Retschan wieder 
gethane Ablaiuuug hab ich sambt denen kaiserl. Landräthen 
die Verbschaidtnng gethan, dass der Zehent hievon gen Dorf 
gereicht, demnach solle nochmalen daselbsthin, da auch der 
Unterthan deren Orten gepfarrt, solcher Zehent gereicht werden. 
Kann aber der von Retschan mit Stiftbrief oder andern 
brieflichen Scheinen darbringen, dass dieser Zehent gen Riedau 
gehörig, barzu soll er hiemit gelassen werden. Actum Lünz 
ut supra. Obwohl sich der v. Retschan dieses Abschiedts 
beschwähret, so hat er aber die Appellation nit erhebt und 
dieselb deseriren lassen. Darauf mich der Puechuer gehorsamb- 
ücheit gebetten, ihme dieser Sachen ain Summari-Gerichts- 
Urkuudt fertigen zu lassen, die ihme daun also der Billichkeit 
nach erfolgt und ich ihme dieselb uuter meinen hiefürge- 
drnckhten Abt-Seeret hiemit geförttigter erfolgen lassen. Actum 
Lünz den 15. Jänner 1575. Wenghardt Fürst, Rout, tu ist. 
Majestät Rath-Seerelarius und Landtschreiber. 
Wegen dieser Neuerungen wurden Johel v. Fräenkhing 
und Christof v. Retschan im Winter 1574 nach München 
vor die Religionsräthe gerufen; wie aber die Sache entschieden 
wurde ist nicht bekannt.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.