Volltext: Der Feldzug im Baltikum bis zur zweiten Einnahme von Riga

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Anlagen. 
^2111 Abschrift. 
Anwerbungsstelle Baltenland. 
(Werbestelle des Generalbevoll¬ 
mächtigten des Deutschen Reichs 
flrr die baltischen Lande). 
Zentrale: 
Berlin W35, Am Karlsbad 291. 
Kernsprecher: Amt Nollendors Nr. 3882. 
Berlin WZ 5, Datum des Poststempels. 
Zum Schutze der deutschen Heimat und des Baltenlandes vor den vordringenden 
russischen Bolschewistentruppen werden Freiwilligenverbände in Deutschland gebildet. 
Es können sowohl bereits entlassene Mannschaften wie noch bei den Fahnen befind¬ 
liche Mannschaften, von den Jahrgängen 1898 bis 1899 aber nur solche, die bereits 
zwei Jahre gedient haben, angeworben werden. 
Bedingungen: 
1. Der Angeworbene übernimmt die Verpflichtung für ein Verbleiben im Heer mit 
einmonatiger Kündigungsfrist bei 14tägiger Probedienstreit. 
2. Gebührniffe: 
a) Offiziere und Beamte erhalten mobile Gebührniffe, täglich 5 M. Zulage aus 
Reichsmitteln sowie freie Unterkunft und mobile Verpflegung. 
b) Unteroffiziere und Mannschaften erhalten mobile Löhnung nach den Dienst¬ 
graden, mindestens 30 M. monatlich, und mobile Verpflegung, ferner eine 
tägliche Zulage von 5 RM aus Reichsmitteln, außerdem eine Treuprämie 
(monatlich nachträglich), für den ersten Monat 30 M., für jeden weiteren 
Monat steigend um 5 M. bis zum Höchstsätze von 50 M. 
Daneben bleibt der jedem Soldaten bei endgültiger Entlassung zustehende 
Anspruch auf 50 M. Entlassungsgeld, 15 M. Marschgeld und 1 Entlassungs- 
auzug bestehen, insoweit ihm diese Abfindung nicht bereits bei einer früheren 
Entlassung zuteil geworden ist. 
c) Außerdem erhalten Offiziere und Beamte ebenso wie Unteroffiziere und Mann¬ 
schaften, sobald sie die deutsche Reichsgrenze überschreiten, noch eine Kampf¬ 
zulage von 4 M. täglich aus baltischen Landesmitteln, zahlbar monatlich nach¬ 
träglich. 
3. Nach dreimonatiger Dienstzeit hat jeder Freiwillige Anspruch auf einen 14täaiaen 
Urlaub. 
4. Mit der Verpflichtung zum freiwilligen Verbleiben im Heere gelten die An¬ 
geworbenen als vorübergehend zum aktiven Militärdienst herangezogen im Sinne 
der Militärversorgungsgesetze. 
5. Ansprüche auf Familienunterstützung und Aufwandsentschädigung laufen weiter 
und werden neu begründet. Die freiwillige Dienstzeit rechnet für Invaliden- und 
Altersversicherung wie Dienst im aktiven Heere.
	        
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