Volltext: Unterweißenbach

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4. Arbeitet ein Knappe 14 Tage wider die Handwerksordnung, verfällt er 
einer Strafe von 1 Pfund Pfennig, int Wiederholungsfälle einer höheren und 
es soll ihm dieselbe nicht erlassen sein, wenn er sich auch außer Landes begibt. 
Ein Knappe, der seinen Meister verläßt, darf innerhalb eines Vierteljahres nicht 
mehr an demselben Orte arbeiten. 
5. Ein junger Meister darf innerhalb zweier Jahre keinen Lehrjungen 
dingen, nur ein Junge bei einer Witwe darf seine Lehrzeit erstrecken. Das 
Ausdingen eines Lehrjungen soll immer im Beisein der Zech- und Beschauleute 
vor offener Lade geschehen. Hat ein Lehrjunge vier ganze Jahre ausgelernt, 
darf der Meister innerhalb zweier Jahre keinen mehr aufnehmen, außer einen 
Meisters-Sohn. Jeder Lehrjunge aber muß zwei Jahre wandern, widrigens 
er nicht zum Meister aufgenommen werden darf. Der Meister muß für ihn 
5 Gulden 60 Pfennig Bürgschaft leisten. 
6. Wenn ein Meister nicht zwei Jahre gewandert ist, darf er durch acht Jahre 
keinen Knappen ausdingen. In Zukunft soll aber kein Ungowanderter ohne 
Konsens der Hauptlade aufgenommen werden, widrigens das Einkaufgeld 
der Hauptlade verfällt. Das Einkaufgeld besteht für einen Meisters-Sohn in 
8 Gulden, für einen Fremden in 10 Gulden und zwei Pfund Wachs, wovon 
eines zur Ortskirche abgeliefert wird. Keinem angehenden Meister wird das 
Meisterstück nachgelassen. Ein Stadt- oder Marktmeister muß in der Ordinari- 
Leinwand den Vierziger oder wenigstens Sechsunddreißiger, der Gäumeister 
den Dreißiger oder wenigstens den Achtundzwanziger anfertigen. 
7. Kein Meister darf mehr Garn kaufen, als er selbst verarbeiten kann bei 
Strafe der Konfiskation, auch kein Handelsmann mit Garn Geschäfte machen. 
8. Von nun an erlegen die Zünfte jährlich zur Hauptlade nach Linz für 
jede Werkstätte «inen Groschen und überreichen alle drei Jahre dahin die 
Meisterrolle. 
9. Ein Gäumeister kann in einer Stadt oder einem Markt aufgenommen 
werden gegen Vorbvingung des Zeugnisses über eheliche Geburt und des obrig 
keitlichen Abschiedes. 
10. Der Fürkauf des kleinen oder Färber-Garns und dessen Verzwirnung, 
wie auch der Fürkauf des Haars und der Wolle ist jedermann verboten, jedoch 
der Kauf dieser Artikel auf Jahr- und Wochenmärkten gestattet, sobald die 
Fahne ausgesteckt wird. 
11. Ein Gäumeister darf keinen Lehrjungen aufnehmen außer seinen oder 
eines anderen Gäumeisters Sohn und muß wieder zwei Jahre aussetzen. 
12. Dürfen die Manns- und Weibspersonen auf dem Gäu nicht die Ab 
zeichen des Handwerks tragen. 
13. Kein Gäuweber darf mehr „härbenes" Garn einkaufen, als er ver 
arbeiten kann, dieselben dürfen nur um den Lohn arbeiten, aber nicht mit ihren 
Waren handeln, sondern müssen sie zu Markte tragen. 
14. Kein Gäumeister darf der Stadt oder dem Markte näher wohnen als 
eine halbe Meile Wegs, auch keine Arbeit von der Stadt auf das Land hinaus 
gegeben werden. Die Stücke sind nach der Linzer Elle zu messen.
	        
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