Volltext: Unterweißenbach

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Aus dem eben Ausgeführten läßt sich ersehen, daß Weißenbach kein gegrün 
deter Markt ist, sondern aus einer alten Rodungssiedlung entstand, der 
später Marktrechte verliehen wurden. 
Bis zum Jahre 1849 bezeichneten die Ausdrücke Gemeinde, Markt- 
gemeinde, Marktkommune, gemeiner Markt, Markt, Bürgerschaft immer ein 
und dasselbe, nämlich die Bürgergemeinde (die gesamte Marktsiedlung mit ihren 
Freiheiten und Vorrechten) und diese umfaßte meist nur den Burgfried; ihr 
vermögensrechtlicher Nachfolger war bis 1938 die Kommune. Durch das 
Gemeindegesetz des Jahres 1849 wurde festgelegt, daß unter der Ortsgemeinde 
„die als selbständige ganze vermessene Katastralgemeinde" zu verstehen sei"°). 
Die Heranziehung der Katastralgemeinde als Grundlage für die neue Orts 
gemeinde dürfte ihren Grund darin haben, daß man sich von demselben 
Gedanken leiten ließ, den schon Kaiser Josef II. bei Errichtung der Katastral 
gemeinden (Steuer-gemeinden) verfolgt hatte, daß „alle in dem Umfange einer 
Gemeinde gelegenen, wem immer gehörigen Realikäten bei den Gemeinden 
behandelt werden, somit weder auf die geschlossenen noch minder auf die unter 
brochenen Gränzen der Dominien Rücksicht zu nehmen" fei 117 ). Dies erkennt man 
auch aus der grundherrlichen Zusammensetzung der vier Katastralgemeinden, 
die 1849 zum Ortsgemeind egebiet Weißenbach zusammengeschlossen wurden; 
bei Anlage des Josefinischen Lagebuches (1787) waren untertänig den Herr 
schaften Baumgartenberg 4 Häuser, Hagenberg 39, Harrachstal 2, Kreuzen 82, 
Reichenstein 1, Ruttenstein 189, Steyregg 3, Waldhausen 3 und Zellhof 
16 Häuser; zusammen also hatten bei Auflösung des Untertanenverbandes (1848) 
neun Herrschaften einen untertänigen Häuserbesitz von 339 Häusern in dem ein 
Jahr später zum Ortsgemeindegebiet Weißenbach zusammengefaßten Land 
strich"'). 
Der genannte Kaiser räumte auch der Bevölkerung ein gewisses Recht ein, 
bei Erledigung ihrer Angelegenheiten selbst mitzuarbeiten""). 
Während durch das Gemeindogesetz des Jahres 1849 -das Betätigungsfeld 
der neu geschaffenen politischen Gemeinden noch sehr eingeschränkt war, brachte 
erst das Reichsgesetz vom Jahre 1862"°) und in besten Folge die oberöster 
reichische Gemeindeordnung vom Jahre 1864" 1 ), welche noch heute die Grund 
lage unseres Gemeindewesens bildet, neues Leben in die Gemeindeverwaltung. 
In den Kommunen in ihrer bis 1938 (in diesem Jahre wurde sie aufgelöst"")) 
bestehenden Form wurden mit Statuten versehene, von eigenen Organen ver 
waltete Genossenschaften errichtet. Sie übernahmen meistens den Nutzgenuß des 
"°) Allgem. Reichsgesetz- u. Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich 1849, 
Nr. 170, Kaisers. Patent v. 17. März 1849. 
" 7 ) Hossmann, Städte u. Märkte S. 96. 
"') Josefin. Lagebücher d. Kat. Gem. Landshut, Markersrsith, Silberberg und 
Weißenbach 1787 (L. 21.). 
"°) Hoffmann, Städte u. Märkte S. 93. 
"°) Reichsgesetz-Wlatt 1862 Nr. 18, Gesetz v. 5. März 1862. 
in ) „Gemeindeordnung wirksam für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme 
der Städte mit eigenem Statut", Gesetz v. 28. April 1864 im Landesgesetz- und Ver 
ordnungsblatt Nr. 6 v. 1864. 
"") Gesetzblatt für das Land Österreich 1938 Nr. 408.
	        
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