Volltext: Oberste Heeresleitung und Balkan

Übersetzung. 
Anlage 4. 
FREUNDSCHAFTS- UND BÜNDNIS-VERTRAG 
ZWISCHEN DEM DEUTSCHEN REICH UND 
BULGARIEN VOM 6. SEPTEMBER (24. AUGUST) 1915. 
Eingangsformel. 
Artikel 1. 
Die hohen Vertragschließenden versprechen sich Frieden und Freund¬ 
schaft und werden kein Bündnis oder keine Abmachung eingehen, die 
sich gegen einen ihrer Staaten richtet. 
Sie verpflichten sich, gegenseitig eine Freundschaftspolitik zu ver¬ 
folgen und sich gegenseitig in den Grenzen ihrer Interessen und ihrer 
Mittel zu unterstützen. 
Artikel 2. 
Das Deutsche Reich gewährleistet durch alle seine eigenen Mittel 
die politische Unabhängigkeit und den territorialen Bestand Bulgariens, 
für die Dauer dieses Vertrages, gegen jeden Angriff oder Verletzung 
irgend eines Staates, soweit dieser Angriff oder diese Verletzung nicht 
von den Bulgaren herausgefordert ist. 
Wenn das Deutsche Reich, ohne irgend eine Herausforderung seiner¬ 
seits durch einen an Bulgarien grenzenden Staat, angegriffen werden 
sollte, so verpflichtet sich Bulgarien, seine militärischen Kräfte gegen 
diesen Staat einzusetzen, sowie es von ihm verlangt wird. 
Artikel 3. 
Dieser Vertrag bleibt in Kraft bis zum 31. 12. 1920 neuen Stils. 
Wenn er nicht 6 Monate vor diesem Zeitpunkt gekündigt wird, bleibt 
er ein weiteres Jahr in Kraft und wird in der Folge jeweilig auf ein wei¬ 
teres Jahr verlängert, wenn seine Aufkündigung nicht stattgefunden hat. 
Artikel 4. 
Dieser Vertrag bleibt geheim bi$ ein neues Abkommen abgeschlos¬ 
sen ist. 
Artikel 5. 
Dieser Vertrag wird in Sofia ratifiziert und die Ratifikationen wer¬ 
den dort spätestens 8 Tage nach der Unterzeichnung ausgewechselt. 
Schlußformel. 
280
	        
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