Volltext: Oberste Heeresleitung und Balkan

Anlage 1. 
Abschrift. 
DER DEUTSCH-TÜRKISCHE BÜNDNISVERTRAG 
VOM 2. AUGUST 19 14. 
1. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, gegenüber 
dem gegenwärtigen Konflikt zwischen Österreich-Ungarn und Serbien 
strikte Neutralität zu bewahren. 
2. Falls Rußland mit aktiven militärischen Maßnahmen eingreifen 
und dadurch für Deutschland den casus foederis gegenüber Österreich- 
Ungarn herbeiführen sollte, so würde dieser casus foederis ebenfalls für 
die Türkei in Kraft treten. 
3. Im Kriegsfälle wird Deutschland seine Militärmission zur Ver¬ 
fügung der Türkei belassen. 
Die Türkei ihrerseits sichert der genannten Militärmission entspre¬ 
chend den zwischen Sr. Exzellenz dem Kriegsminister und Sr. Exzellenz 
dem Chef der Militärmission unmittelbar getroffenen Vereinbarungen, 
einen wirksamen Einfluß auf die allgemeine Armeeführung zu. 
4. Deutschland verpflichtet sich, das Gebiet des ottomanischen 
Reiches im Falle der Bedrohung nötigenfalls mit den Waffen . . . 
5. Dieses Abkommen ist getroffen, um die beiden Reiche vor den 
internationalen Verwicklungen zu schützen, die aus dem gegenwärtigen 
Konflikt entstehen könnten; es tritt in Kraft, sobald es durch die er¬ 
wähnten Bevollmächtigten unterzeichnet ist, und bleibt nebst den gegen¬ 
wärtigen ähnlichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1918 in Gül¬ 
tigkeit. 
6. Falls dieser Vertrag nicht durch einen der hohen vertragschließen¬ 
den Teile sechs Monate vor Ablauf des hier obengenannten Termins ge¬ 
kündigt wird, bleibt er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren 
in Kraft. 
7. Die vorliegende Urkunde wird durch S. M. den Deutschen Kaiser, 
König von Preußen und S. M. den Kaiser der Ottomanen ratifiziert, und 
die Ratifikationen werden binnen eines Monats nach dem Datum der 
Unterzeichnung ausgetauscht. 
8. Der gegenwärtige Vertrag bleibt geheim und kann erst nach 
einem zwischen den beiden hohen vertragschließenden Teilen getroffenen 
Übereinkommen veröffentlicht werden. 
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