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zey-Grdtnung publiciren zu lassen, zu welchem Lndte
wir den 22. Martii (659 durch offene Patent unterschiedliche,
nur zue unziemblichen Pracht mißbrauchte costbahre wahren
gänzlich verboten. Sintemalen wir nun mit sonderbahren
Mißfallen vernemben müssen, wie der höchstschädliche Luxus
und Verschwendung in Ulaidern, Mallzeithen und anderem'
je länger je hecher gestiegen, und weil dadurch jährlich
eine überaus große Summe Gelts außer Laudts gebracht
und viele in Schulden geraten, also haben wir sür gut
befunden, die Beambten, Hofsbedienten, Universitetische,
Rauffleith, Burger und pauern in gewisse Llasses ein¬
zuteilen und anzuordnen, was einer jeden zu tragen ver¬
boten oder erlaubt seiu solle." —
In die V Llasse wurden nun eingereiht: .Höhere
Beamte und Hofbediente, „vicedomben", Salzamtsleute,
Waldmeister, der „Lisenobmann", Landschreiber, „Sekretary",
die Doctores der Rechte und Medizin, die „Nobilitirten so
Landhäuser haben", der Hofkapellmeister, hofkontrolor,
Bürgermeister und Stadtrichter. - Diesen waren „Llain-
odren, falsche perln, ganz goltene und Silberne
Stuck , wie auch von (Sold und Silber gewirkte Borten,
Fransen rc., die ausländischen theuren Zeuge, als
Srocat und dergleichen Kleider von Hermelin, „schwarzen Luchs
und weißen Luchs", dann den Frauen die weit aus¬
geschnittenen „w a m b se r und lange nachschwais-
sente Röck verboten." Lin Hochzeitsmahl durfte nicht
über (00 fl., ein gewöhnliches nicht über 20 fl. kosten.
(Erlaubt war dieser Classe, an hohen Lest- und Ehren¬
tagen goldene Retten „von (00 Ducateu", einen Ring
oder Edelstein von gleichem Werthe zu tragen.
Zur 2. Abtheilung gehörten die „Hofmusici, Lueder-
meister, Leibbarbiere, Thürhüter, Forstmeister, Ruchlschreiber,
Mautner, KueffenhanMer, Hofschreiber, Verweser", und
durften dieselben außer dem in der ersten Llasse verbotenen