Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

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Eine Äußerung 
des Landesgerichtspräsidenten Or. Fr. Aichinger: 
„Nur wenn Recht und Gesetz mit 
dem Leben des Volkes in Berührung 
bleibt, nur wenn das Volk teilnimmt 
an der Anwendung des Rechtes und 
des Gesetzes, bleibt Recht und Rechts— 
gedanke lebendig. Ein Nachlassen des 
Rechtsgedankens bedeutet Rechts— 
verfall. Rechtsverfall bedetttet Kul— 
turverfall. J 
Es ist daher zu begrüßen, wenn 
durch wohlfeile Gesetzesausgaben 
Gesetzeskenntnisse verbreitet werden. 
Ganz besonders gilt dies vom Jugend⸗ 
gerichtsgesetz.“ 
Die Nutzanwendung: — 
Die Gesetze u. Beroroͤnungen 
der — 
TagblantBibliothef 
Verlag Ste yrermühl Wien
	        
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