Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

Die Durchführungsverordnung. 
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Ein⸗ 
vernehmen mit dem Bundeskanzler und den Bundesministerien 
für soziale Verwaltung und für Unterricht vom 18. Dezem⸗ 
ber 1928 zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes. 
Auf Grund der 8 5, 16, Absatz 3, 33 und 56 des Jugend⸗ 
gerichtsgesetzes vom 18. Juli 1928, BGWll. Nr. 234, wird ver— 
ordnet: 
8 1. (1 Alle Gerichte können sich in Angelegenheiten, in 
denen Interessen unmündiger oder jugendlicher Personen in 
Frage kommen, der Mithilfe von Aemtern, Körperschaften, 
Gesellschaften und Personen bedienen, die in der Liste für 
Jugendgerichtshilfe (88 2 und 3 der Vollzugsanweisung vom 
23. September 1920, StGBl. Nr. 438) verzeichnet sind. J 
() Wo Jugendämter oder besondere Einrichtungen für 
Jugendgerichtshilfe bestehen, hat sich das Gericht in erster 
Linie an diese zu wenden. 
(3) Wo sich mehrere Körperschaften oder Gesellschaften 
mit der Jugendgerichtshilfe befassen, hat das Gericht darauf 
hinzuwirken, daß an seinem Sitz eine gemeinsame Geschäfts— 
stelle der Jugendgerichtshilfe errichtet wird. 
() Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der 
Jugendgerichtshilfe im Gexichtsgebäude die. nötigen Kanzlei⸗ 
räume zur Verfügung zu stellen. Die Beistellung geschieht un⸗ 
entgeltlich; für die Instandhaltung sorgt das Gericht.“ 
82.Die Gerichte können die in die Liste für Jugend⸗ 
gerichtshilfe eingetragenen Stellen und Personen insbesondere 
damit betrauen I 
1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der 
Person des Unmündigen oder Jugendlichen und die Wahl 
der zu ergreifenden vormundschaftsbehördlichen Verfügungen 
J. Jugendgerichtshilfe.
	        
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