Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

37 
5 51. (0) Ist zu besürchten, daß die Vollstreckung einer 
Freiheitsstrafe auf die regelmäßige Art einem jugendlichen 
hefangenen schaden, insbesondere einen krankhaften oder ab— 
Jormen Zustand, an dem er leidet, verschlimmern, oder daß 
e aus besonderen Gründen nicht zum Ziel führen würde, so 
»rdnet das Gericht nach Anhörung eines Arztes die der 
Figenart des Gefangenen angepaßten Abweichungen von der 
Regel an. Diese Abweichungen können sich insbesondere auf 
die Form der Anhaltung (Einzel- oder Gemeins chaftshaft), 
auf die Bewegung im Freien, auf den Unterricht, die Be⸗ 
schäftigung und die Kost beziehen. 
Solche Gefangene sind womöglich in einer besonderen 
Abteiluing des Gefängnisses anzuhalten und stehen unter 
tändiger Aufsicht des Arztes.“ 
V. Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
8 82. (0) Die 88 2, lit. d, 237 und 269 bis 273 des Straf— 
gesetzes, das Gesetz vom 265. Jänner 1919, StGBl. Nr. A, 
über die Errichtung von Jugendgerichten, und 88 des 
Gesetzes vom 24. Mai 1885, RGBl. Nr. 89, werden auf— 
gehoben. 
(2) Im Artikel VI der Strafprozeßnovelle vom Jahre 
1918 entfallen die Worte „wenn der Täter zur Zeit der Tat 
noch nicht 18 Jahre alt war 5 ··... 
(3) Folgende Bestimmungen der Strafprozeßordung 
werden abgeändert: U 8 
1. Im 8 41 entfallen die Worte „oder wenn der An— 
geklagte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatzʒ 
2. im 8 184 entfallen die Worte „oder jugendliche“ und 
die Worte „oder erwachsenen“; 
3. im 8 281, 3. 12, entfallen die Worte „oder der An— 
geklagte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte“ 
4. im 8 286, Absatz 4, entfallen die Worte „oder hat der 
Angeklagte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet“/ 
3. im 8 460 entfällt der zweite Absazßzßzß. 
() Folgende Bestimmungen des Strafgesetzes werden ab⸗ 
geänder: J 
1. Der letzte Satz des 8 104 hat zu lauten: „Auch ist das 
erhaltene Geschenk oder dessen Wert zugunsten des Bundes 
für verfallen zu erklären.“
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.