Volltext: Das Jugendgerichtsgesetz [716/717]

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werden, wenn die Berufung nicht wegen vorliegender Nichtig— 
keitsg ründe oder wegen des Ausspruches über die Schuld, 
sondern wegen des Ausspruches über die Strafe ergriffen 
worden ist. 
338. Der Ort und die Zeit mündlicher Verhandlungen 
in Jugendsachen sind so zu bestimmen, daß der Jugendliche 
nicht mit erwachsenen Beschuldigten in Berührung kommt. 
339. In der Verhandlung kann der Richter oder Vor— 
sitzende den jugendlichen Beschuldigten während einzelner Er— 
örterungen, von denen ein nachteiliger Einfluß auf ihn zu 
befürchten ist, aus dem Sitzungssaale abtreten lassen. Haben 
sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe wider 
ihn ergeben, so ist er darüber nach seinem Wiedererscheinen 
zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheit gepflogenen 
Erörterungen sind ihm nur mitzuteilen, wenn es zur 
Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. 
840. (1) Die Oeffentlichkeit der Verhandlung ist von 
Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn es 
durch das Interesse des Beschuldigten geboten ist. Das gilt 
auch für die Verkündung des Urteils. , 
(D Noben den im 8230 St. P. O. genannten Personen 
können in diesem Fall auch die Eltern, Pflegeeltern, der Vor— 
mund, der Lehrer und der Arbeitgeber des Beschuldigten sowie 
Vertreter des Jugendamtèés und der Jugendgerichtshilfe der 
geheimen Sitzung und der nichtöffentlichen Urteilsverkündung 
beiwohnen. Das Gericht kann auch anderen Personen den Zu— 
tritt gestatten. 
(3) Diese Vorschriften finden in den nach 816, Absatz 3, 
den für Jugendsachen zuständigen Gerichten übertragenen 
Uebertretungssachen Erwachsener dem Sinne nach Anwendung, 
wenn das Interesse des verletzten oder gefährdeten Un— 
mündigen oder Jugendlichen den Ausschluß der Oeffentlich— 
keit erheischt. J J 
Besondere Vorschriften zu den 8812 und 13 
dieses Gesetzes. 
8 41. (1) Die Anordnung, daß die Strafe innerhalb eines 
zu bestimmenden Mindest- und Höchstmaßes so lange zu dauern 
hat, bis der Strafzweck erreicht ist G 12, Absatz 1), kann, soweit 
nicht der im 8 281, 3. 11(8 344, 3. 15, St. P. O. erwähnte 
Nichtigkeitsgrund vorliegt, mit Berufung angefochten werden, 
und zwar zum Vorteil des Verurteilten in jedem Fall, zu
	        
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