Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

J. Allgemeines. 
1. Was bringt das Kleinrentnergesetz? 
Es gibt „Kleinrentnern“ (Frage 2) einen gesetzlichen 
Anspruch auf regelmäßige Bezüge, die Unterhaltsrente. Diese 
ist, wie das Gesetz rudlich detont, kein Akt der Armen⸗ 
versorgung. Schon bisher wurden Unterstüßungen gewährt, 
aber nicht auf Grund eines rechtlich verfolgbaren Anspruches 
und zum Teil auch unter strengeren Voraussezungen. 
2. Wer ist als Kleinrentner im Sinne dieses Gesetzes 
anspruchsberechtigt? 
Um als Kleinrentner anspruchsberechtigt zu sein, muß 
der Betreffende den in Frage 3 angeführten Vorausseßungen 
enlsprechen und nachweisen, daß er infolge der Geldentwer⸗ 
tung in Ssterreich um das Erträgnis eines Vermögens ganz 
bestimmter Bes chaffenheit und bestimmter Höhe gekonmen ist 
(Fragen 4,5,7,9 und 1036. * 
U. Voraussetzungen für den Anspruch . 
3. Welche Voraussetzungen müssen in der Person des 
Kleinrentners gegeben sein? n 
I. Die österreichische Bunde sbürgerschaft. Sie 
muß schon zur Zeit der Anmeldung des Anspruches 
(Frage 40) gegeben sein. Wird sie erst nachträglich exworben, 
so kann ein Anspruch auf die Anterhaltsrente nicht mehr 
erlangt werden . —ãe 
2. Wohnsitz im Bundesgebiet. Auch dieser muß schon 
zur Zeit der Anmeldung (Frage 420) gegeben sJ ein. Personen, 
die erst nachträglich ihren Wohnsitz in Ssterreich nehmen, das 
heißt sich in sSsterreich da uer ndniederlass en, können die 
Unlerhaltsrente nicht mehr erlangen. A
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.