Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

6. Uber ein maßgebendes Berwandtschaftsverhällte 
ais (19: Geburts- und Taufschein des Anmeldenden 
und des verstorbenen Verwandten, Totenschein des letz⸗ 
teren, allenfalls Papiere von der gerichtlichen Verlassen— 
hie5 
7. Uber' das Ehe verhältnis (17, 19): Trauschein. 
8 Uber dasgegenwärtige Einkommen (23, 24, 25): 
Wenn möglich, irgendeinen schriftlichen Nachweis über die 
Höhe des Lohnes, der Pension u. dgl.; allenfalls eine 
fteueramtliche Bestätigung aus der letzten deit. 
Uber das Einkommen im Jahre 1928 (nur, wenn 
Mindestalter nicht erreicht, Frage 47): steueramtliche 
Bestaͤigung — 
Welcher Grundsatz ist hiebei zu beobachten 
Eher zu viel, als zu wenig' Papiere mitnehmen, weil 
dadurch ein wiederholtes Erscheinen bei der Anmeldestelle 
vermieden werden kann. Besonders gilt dies von, den 
Belegen über das Vermögen. 
Was gilt von der Ausstellung von Bestätigungen durch 
Banken usww.“— 
Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute, sowie 
die Steuerämter sind verpflicht et, über Ersuchen der 
Partei die erforderlichen Bestätigungen auszustellen. —— 
Was geschieht mit den der Anmeldungsbehörde vor— 
gelegten Papieren? 
DSDiePpersonaldokumente (Taufschein, Heimatschein, 
Meldezettel usw.) werden in der Regel sofort zurückgegeben. 
Die Wertpapiere, Einlagebücher und s ämtliche Vermögens— 
belege werden bis zur endgültigen Entscheidung zur üsck⸗ 
behalten. Über die Wertpapiere und Einlagebücher erhält 
die Partei eine Empfangsbestätigung. 
— ——
	        
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