Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

30 
gliederiger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der 
Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören,. Die 
Vertreler werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung 
auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereini⸗ 
gungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach 8 10 
einzusetzenden Kommission nicht angehöreen. 
VI. Auflösung des Kleinrentnerfonds. 
s 13. 
Der Kleinrentnerfonds ist nach Erfüllung seiner Aufgaben 
von der Bundesregierung aufzulösen. Der allfällige Vermögens— 
rest des Fonds fällt dem Bunde zu. J IJ 
VII. übergangs- und Schlußbestimmungen. 
8 144. J 
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen 
Eingaben und deren Beilagen sind vom Eingaben und Beilagen⸗ 
stempel befreeie. 
815. 
Soafern ein anderes Gesetz anordnet, daß auf die nach seinen 
Bestimmungen gebührenden Leistungen Bezüge aus öffentlichen 
Mitteln anzurechnen sind, sind Bezüge aus dem Kleinrentnerfonds 
von der Anrechnung ausgenommen. 00 
Leistungen, die nach diesem Gesetze: gewährt werden, sind 
nicht als Akte der Armenversorgung anzusehhen. 
Bei der eehe dieses Gesetzes sind auch die Gemeinden 
zur Mitwirkung verpflichtet. 
8 18. 
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, 
Personen, die am 1. Dezember 1929 im Bezuge der Kleinrentner- 
unterstützung stehen, unter der Vorauss Dn daß sie den Anspruch 
auf die Unlerhaltsrente geltend gemacht haben (80, Absatz 8), 
die Zleinrentnerunterstüütung auqh nach dem 31. Dezember 1929 
bis zur Entscheidung über en Rentenanspruch aus den Mitteln 
des Kleinrentnerfonds zu gewähren. Unterstützungen, die für eine 
Zeit gewährt wurden, fuͤr die später die Unterhaltsrente zuerkannt 
wird, sind auf die Rente anzurechnen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.