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gliederiger Beirat an die Seite gestellt, dem vier Vertreter der
Interessenten und zwei Vertreter der Gemeinden angehören,. Die
Vertreler werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vereini⸗
gungen bestellt. Mitglieder des Beirates können der nach 8 10
einzusetzenden Kommission nicht angehöreen.
VI. Auflösung des Kleinrentnerfonds.
s 13.
Der Kleinrentnerfonds ist nach Erfüllung seiner Aufgaben
von der Bundesregierung aufzulösen. Der allfällige Vermögens—
rest des Fonds fällt dem Bunde zu. J IJ
VII. übergangs- und Schlußbestimmungen.
8 144. J
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Eingaben und deren Beilagen sind vom Eingaben und Beilagen⸗
stempel befreeie.
815.
Soafern ein anderes Gesetz anordnet, daß auf die nach seinen
Bestimmungen gebührenden Leistungen Bezüge aus öffentlichen
Mitteln anzurechnen sind, sind Bezüge aus dem Kleinrentnerfonds
von der Anrechnung ausgenommen. 00
Leistungen, die nach diesem Gesetze: gewährt werden, sind
nicht als Akte der Armenversorgung anzusehhen.
Bei der eehe dieses Gesetzes sind auch die Gemeinden
zur Mitwirkung verpflichtet.
8 18.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt,
Personen, die am 1. Dezember 1929 im Bezuge der Kleinrentner-
unterstützung stehen, unter der Vorauss Dn daß sie den Anspruch
auf die Unlerhaltsrente geltend gemacht haben (80, Absatz 8),
die Zleinrentnerunterstüütung auqh nach dem 31. Dezember 1929
bis zur Entscheidung über en Rentenanspruch aus den Mitteln
des Kleinrentnerfonds zu gewähren. Unterstützungen, die für eine
Zeit gewährt wurden, fuͤr die später die Unterhaltsrente zuerkannt
wird, sind auf die Rente anzurechnen.