Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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entscheidet eine beim Bundesministerium für soziale Verwaltung 
zu errichtende Kommission. Der Vorsitzende dieser Kommission 
und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz 
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwal⸗ 
rung aus der Reihe der Richter bestellt. Ferner wird in die Kom— 
mission vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen 
und vom Bundesminister für soziale Verwaltung je ein Mitglied 
aus dem Kreise der Bundesbeamten entsendet. Zwei weitere Mit— 
glieder bestellt der Bundesminister für soziale Verwaltung auf 
Grund von Vorschlägen der im Bundesgebiete maßgebenden Inter— 
essentenvereinigungen für die Dauer eines Jahres. Für jedes Mit— 
glied sind Ersatzmänner in erforderlicher Zahl zu bestellen. Die 
Mitglieder und Ersaßzmänner sind in Ausübung ihres Amtes 
selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die 
Bescheide der Kommission können im Verwaltungswege weder auf— 
gehoben noch abgeändert werden. 
— 
essenten haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden die 
Wwissenhaft⸗ und unparteiische Ausübung —*— Amtes und die 
Wahrung des Amtsgeheimnisses durch Handschlag zu geloben. 
6) Für die Kommission findet das allgemeine Verwaltungs— 
verfahrensgesetz Anwendung. Sie verhandelt und entscheidet in 
sechsgliedrigen Senaten, denen außer dem Vorsitzenden oder seinem 
Stellvertreter drei Mitglieder — dem Kreise der 
Bundesbeamten und zwei Mitglieder (Ersatzmänner) aus dem 
Kreise der Interessenten angehören. Der, Sengat ist nur in dieser 
— beschlußfaͤhig; er faßt seine Beschlüsse mit 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung der Kommission wird durch 
Verordnung festgesetzt. 
6() Vie aus der Tätigkeit der Kommission erwachsenden 
Kosten sind aus dem Kleinrentnerfonds zu bestreiten. 
8I F 
I Die Unterhaltsrente ist durch Bescheid zuzuerkennen. Der 
Bescheid hat die ausdrückliche Feststellung zu enthalten, daß er 
nur insoweit und insolange gilt, als die bei der Zuerkennung ange— 
nommenen Voraussetzungen bestehen, und daß im Falle einer 
Anderung der Vorausseßungen über den Fortbestand des An—⸗ 
spruches neuerlich entschieden wird. 
(2) Der Rentenempfänger ist vzcpuchtet neu eintretende 
Tatsachen, die die Ausschließung vom Anspruch oder, die Kürzung 
der Unterhaltsrente zur Folge haben, unverzüglich angugeigen 
Unterläßt er diese Anzeige, so steht dem Fonds das Rückforde- 
rungsrecht auf die zu Unrecht bezogenen Beträgezuht. — 
V. Beirat. 
Zur Beratung inFragen der Durchführung dieses Ges 
wird dem Bundesministerium für soziale Verwaltuͤng ein sechs⸗
	        
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