Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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() Beim Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche nach 
diesem Gesetz ist die Unterhaltsrente nach der Summe der den 
einzelnen Ansprüchen zugrunde liegenden Vermögenswerte oder 
Bezüge zu bemessfen.. WW 
6) Vorschüsse auf Leistungen nach diesem Gesetze dürfen nicht 
gewährt werden. 
6) Der Bezug der Unterhaltsrenten beginnt mit dem der 
Geltendmachung des Anspruches folgenden Monat, frühestens 
jedoch mit 1. Jänner 1930, und endet spätestens mit dem Tode des 
Rentenempfängers. 
IV. Verfahrensvorschriften. 
(9) Der Anspruch auf die Unterhaltsrente ist bei der durch 
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu be— 
zeichnenden Stelle geltend zu machen. 
) Die Vorschriften über die Erbringung der nach diesem 
Gesetz erforderlichen Nachweise werden durch Verordnung erlassen. 
() Personen, die das in 8 5, Absatz 1, 8. 3, festgesetzte Alter 
bis zum 31. Jänner 1930 vollendet haben, sowie Personen, die 
ohne Rücksicht auf das Alter infolge geistiger oder körperlicher 
Gebrechen vollkommen gebeitounsahia sind misen ihren Anspruch 
auf die Unterhaltsrente bei sonstigem Ausschluß längstens bis 
zum 31. Jänner 1930 geltend mache. 
(6) Personen,/ die das in 8 5, Absatz 1, 8. 3, festgesetzte Alter 
erst nach dem 31. Jänner 1930, jedoch vor dem 1. Jänner 1939 
erreichen, müssen sich zur Wahruüng ihres Anspruches Ftetee 
bis zum 831. Jänner 1930 bei der für die Geltendmachung des 
Anspruches bezeichneten Stelle als Anwärter melden und den 
Nachweis erbringen, daß mit Ausnahme des geforderten Alters 
bei ihnen die übrigen für die Anspruchsberechtigung aufgestellten 
Vorallsfe zungen Absaß 8.13 und Libsge und 5) 
gegeben sind. Ider —53 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, 
so ist mit Bescheid festzustellen, daß der Anwärter auch nach Er— 
reichung des erforderlichen Alters den Anspruch auf die Unter⸗ 
haltsrente nicht erlangt; das gleiche gilt, wenn der Ausschließungs- 
grund des 8 7, Absatz 8, gegeben ist. — 54 
,) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für 
Personen, die während der in diesen Bestimmungen für die Gel— 
tendmachung des Anspruches (die Anmeldung der Anwaäarts dast 
festgesetzten Frist oder während eines Teiles dieser Fust gemã 
37 Absatz J.von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind; 
sie haben Jedoch nach Wegfall dieses Ausschließungsgrundes ihren 
—28 bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten geltend zu 
ma en. — * —J J ——— * 6475 
)In Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentner⸗ 
fonds mit Ausnahme der Fälle des 8 4, Absatz 2, und des 8 18
	        
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