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Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Ein—
vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.
Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates. I
() Kleinrentner, die das in 8 5, Absatz 1, 8. 3, festgesetzte
Alter erst nach dem 31. Jänner 1930 erreichen und nicht infolge
geistiger oder körperlicher Gebrechen vollständig erwerbsunfähig
sind, erlangen keinen Anspruch auf die Unterhaltsrente, wenn sie
im Jahre 1928 ein steuerpflichtiges Einkommen aus einem Ver—
mögen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen haben.
(9) Kleinrentner, die das in 8 5, Absatz 1. 8. 3, oder in einer
auf Grund des 8 6 erlassenean Verordnung sostgesetzte Alter erst
nach dem 31. Dezember 1938 erreichen und nicht vor dem
l. Zänner 1939 infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen
erwerbsunfähig geworden sind, erlangen keinen Anspruch auf die
Unterhaltsrente.
III. Leistungen des Kleinrentnerfonds.
858.
(9) Das Ausmaß der aus dem Idndencnersonde gewäh⸗
renden Unterhaltsrente wird alljährlich durch Verordnung des
Bundesministers für scgiale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, bestimmt, wobei eine
Abstufung nach der Höhe der der Anspruchsberechtigung zugrunde
liegenden Vermögenswerte oder Bezüge (8 5, Absatz 18. 42)
vorzusehen ist und für Bemessungsgrundlagen von 6000 bis
60. 000 mindestene 5 Stufen zu bilden sind. In dieser Verord—
nung sind auch die Zahlungstermine festzusetzen.
0) Ist die auf Grund des Absatzes gebührende Unterhalts⸗
rente kleiner als die Kleinrentnerunterstützung, die der Anspruchs-
berechtigte am 1. Dezember 1929 bezog, so kann ihm nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel aus dem Kleinrentnerfonds ein Zuschuß
bis zu einer solchen Höhe gewährt werden, daß dadurch die Unter—
haltsrente auf das Ausmaß der Kleinrentnerunterstützung ergänzt
wird. Vom 20. Juli 1929 an können Kleinrentnerunterstützungen
nicht mehr erhöht oder neu zuerkannt werden.
) Die AUnterhaltsrente einschließlich des gemäß Absa 2
gewährten Zuschusses ist im Falle des Bezuges eines regelmäßigen,
nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkommens inso⸗
weit zu kürzen, als dies durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen bestimmt wird. Diese Verordnung bedarf der Zu—⸗
stimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Im Falle des
Besitzes von erheblichen Vermögenswerten, die keinen oder keinen
nennenswerten Ertrag abwerfen, ist das dem Insernheherhtigeen
anzurechnende Einkommen mit 6 vom Hundert ihres Verkehrs
wertes anzunehmen —