Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

Bundesgesetz 
vonn 18. Zuli 1920, B.G.Bi. Nr. 251, 
über die Errichtung eines Fonds zur Gewährung von 
Unterhaltsrenten an Kleinrentner (Kleinrentnergesetz). 
Der Nationalrat hat beschlossen: 
J. Kleinrentnerfonds. 
81. 
(9 Zur Milderung der Folgen der Geldentwertung wird aus 
Beiträgen des Bundes und der Gemeinden der „Kleinrentner— 
fonds“ errichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Bestimmun— 
gen Unterhaltsrenten an Kleinrentner (8 5) gewährt werden. 
) Der Fonds kann in seinem Namen Rechte erwerben und 
Verpflichtungen eingehen, kann klagen und geklagt werden. Er hat 
seinen Sitz in Wien und wird durch den Bundesminifter für soziale 
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 
Finanzen verwaltet. 
8 2. 
Der , Bundesbeitrag zum Kleinrentnerfonds wird mit 75 vom 
Hundert des jährlichen Gesamtaufwandes dieses Fonds festgesetzt. 
83. 
() Die Summe der Gemeindebeiträge wird mit 25 vom 
Hundert des jährlichen Gesamtaufwandes des Kleinrentnerfonds 
festgesetzt. Die Aufteilung dieses Betrages nach Ländern erfolgt 
zu Beginn jedes Finanzjahres durch den Bundesminister für 
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister 
für Finanzen nach dem Verhältnis der im Vorjahre in den ein— 
zelnen Ländern für die Auszahlung der Unterhaltsrenten ver— 
wendeten Beträge. Ist das Bundesfinanzgesetz zu diesem Zeitpunkt 
noch nicht verabschiedet, so hat die Feststellung der von den 
Hemeinden zu leistenden Beitragssumme zunächs vorläufig auf 
Grund des in dem Voranschlagsentwurf eingestellten Bundes— 
beitrages zu erfolgen. Erfährt der Bundesbeitrag im Finanzgesetz 
eine Anderung gegenüber dem Voranschlagsentwurf, so wird der 
im Hinblick qu die endgültige Beitragspflicht der Gemeinden 
etwa erforderliche Ausgleich bei der ut des folgenden 
Jahres durchgeführt. Die stuglige Aufteilung des Betrages 
nach Ländern erfolgt nach Maßgabe der voraussichtlich in den ein— 
zelnen Ländern anfallenden Unterhaltsrenten.
	        
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