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57. Entscheidet diese Kommission nur über die Unter—
haltsrente?
Nein. Sie entscheidet auch über die Gewährung des
Zuschusses zu der Rente (Frage 36) und überhaupt in
aAlen Angelegenheiten, die Leistungen aus dem Kleinrentner⸗
fonds betreffen. Ausgenommen sind nur die Fälle einer
außerordentlichen Unterstützung (Frage 60) und der vor—
laäͤufigen Weiterbelassung der Kleinrentnerunterstützung bis
zur Entscheidung üͤber den Rentenanspruch. In diesen Fällen
entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
38. Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der
Kommission?
Nein. Gegen die Entscheidung der Kommission steht auch
nicht die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
59. Müssen die Eingaben und die Beilagen gestempelt
sein? WM
Nein. Sie sind vom Eingaben— und Beilagenstempel
befreit.
60. Gibt es eine außerordentliche Unterstützung aus dem
Kleinrentnerfonds?
Sie ist im Gesetze vorgesehen. In außerordentlichen
Fällen kann der Bundesminister für soziale Verwaltung eine
Hilfeleistung aus dem Fonds gewähren, soweit die vor—
handenen Mittel reichen. Auf diese Unterstützung besteht
über kein Rechtsanspruch.
61. Aus welchen Mitteln werden die Unterhaltsrenten
bestritten? J
Aus dem für diesen Zweck geschaffenen Kleinrentnerfonds,
den der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einver—⸗
nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verwaltet.
Dieser Fonds wird zu drei Vierteln aus Bundesbeiträgen
und zu einem Viertel aus Beiträgen der Gemeinde gespeist.