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54. Macht es einen Anters chied, ob innerhalb der Anmel⸗
dungsfrist früher oder später aͤngemeldet wird
Da der Bezug der Unterhaltsrente auf jeden Fall mit
1. Jänner 1930 beginnt, macht es nach dem Gesetze keinen
Unlerschied, ob bis zu diesem Zeitpunkt früher oder später
angemeldet wird.
55. Gibt es eine Möglichkeit, den Verlust der Unter⸗
haltsrente wegen Versäumung der Anmeldefrist wettzu⸗
machen? —
Es gibt die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. die Partei, die die Meldefrist versäumt hat, muß
aber den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Renten⸗
kommission stellen und glaubhaft machen, daß sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne
ihr Verschulden verhindert war, die Meldefrist einzu—
haͤlten, z. B. langandauernde schwere Erkrankung, ohne daß
die Möglichkeit bestand, eine andere Person mit der Anmel—
dung zu hetrauen. Dieser Antrag selbst ist wieder an die
Frist von nur einer Wosche nach Aufhören des Hinder—
nisses gebunden. Wird diese Frist versäumt, so gibt es da⸗
gegen keine Hilfe mehr.
VI. Verschiedene Vorschriften.
56. Wer entscheidet über den Rentenanspruch?
Ulber den Rentenanspruch entscheidet eine besondere
Kommission, die beim Bundesministerium für soziale Ver—
waltung errichtet wird. Der Vorsitzende dieser Kommission
ist ein Richter. Im übrigen gehören der Kommission drei
Beamte an, die vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Finan—
zen entsendet werden. Außerdem sind zwei Vertreter der
Interessenten (Kleinrentner) Mitglieder der Kommission.
Diese Vertreter der Interessenten werden auf Grund von
Vorschlägen der maßgebenden Interessentenvereinigungen
vom Bundesminister für soziale Verwaltung ernannt. Sie
sind, wie die übrigen Mitglieder der Kommission, stimm—
berechtigt.