Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

wertung ein Einkommen von 6 Prozent des Verkehrswertes 
der Vermögenschaften erzielen ließe. 
27. Welchen Einfluß hat der Bezug von Ruhe⸗- und Ver— 
sorgungsgenüssen aller Art, wie z. B. Pension, Provision, 
Invaliden-, Alters-, Altersfürsorgerente, ferner der Bezug 
von Unfallsrenten, Ausgleichsrenten nach dem Leibrentner⸗ 
gesetz, von Pfründen, Ausgedingen u. ggl. 
Diese Bezüge sind ein Einkommen, das nicht aus einer 
Erwerbstätigkeit herrührt, also ein arbeitsloses Einkommen, 
und es gilt daher das in Frage 25 Gesagtte. 
28. Welcher Art ist das aus einer Untervermietung 
bezogene Einkommen? 
Das Einkommen, das jemandem aus einer Unterver— 
mietung zufließt, ist wohl dann als ein arbeitsloses Ein— 
kommen anzusehen, wenn der Untervermieter dem Unter— 
mieter keine Dienste leistet, sondern ihm lediglich die Be— 
nützung des Mietgegenstandes, möbliert oder unmöbliert, 
überläßt. Wenn hingegen der Untervermieter dem Unter— 
mieter Dienste leistet, z. B. die Bedienung selbst besorgt, 
selbst bereitete Mahlzeiten regelmäßig verabreicht, wird man 
das dieser Art erzielte Einkommen wohl auch als ein solches 
ansehen können, das aus einer Erwerbstätigkeit stammt., 
IV. Die Unterhaltsrente. 
29. Wie hoch wird die Unterhaltsrente sein? 
Auch diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn 
die Verordnung erschienen ist, durch welche das Ausmaß der 
Unterhaltsrente zum erstenmal festgesetzt wird. Nach dem 
Gesetz steht nur fest, daß die Rente nach der Höhe der durch 
die Geldentwertung verlorenen Vermögenswerte oder Bezüge 
abzustufen sein wird. Und zwar werden für Vermögens— 
werte zwischen 6000 und 60. 000 Kemindestens fünf Stufen 
zu bilden sein. In der Folge wird die Höhe der Unterhalts— 
rente alljährlich gleichfalls durch Veroronung festzusetzen 
sein· 
830. Wie hoch wird die Unterhaltsrente sein, wenn 
mehrere Rentenansprüche nach dem Kleinrentnergesetz 
zusammentreffen?
	        
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