Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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4. 
23. Welche Personen sind nach dem Gesetze nicht unbe⸗ 
dingt ausgeschlossen? X 
Nicht unbedingt ausgeschlossen sind Personen, die aus 
einer Erwerbstätigkeit ein regelmäßiges Einkommen beziehen 
oder auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes 
einen Anspruch auf Unterhalt haben; siehe jedoch Frage 47. 
24. Inwiefern kann man also überhaupt von einer Aus⸗ 
schließung der Erwerbstätigen und der Unterhaltsberech— 
tigten sprechen? 
Insoferne, als das Gesetz schon jetzt bestimmt, daß der 
regelmäßige Bezug eines Einkommens aus einer Erwerbs— 
tätigkeit ebenso wie der nach dem bürgerlichen Rechte ge— 
bührende Anspruch auf Unterhalt das Recht auf die Unter— 
haltsrente beeinflussen kann. Es läßt sich darüber aber gegen— 
wärtig nichts Bestimmtes sagen. Es wird nämlich erst in einer 
Verordnung festgeseßt werden, inwieweit der Anspruch 
auf die Rente trotz des Bezuges eines Einkommens aus einer 
Erwerbstätigkeit zusteht und inwieweit die Unterhaltsrente 
auch Personen gebührt, denen von ihren Angehörigen nach 
dem bürgerlichen Rechte ein Unterhalt zu gewähren ist. 
Gemeint ist in letzterer Hinsicht nur der gesetz!liche An— 
spruch von Eltern, Kindern und der Ehegattin. —J 
25. Welchen Einfluß hat der gegenwärtige Bezug eines 
Einkommens, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammt? 
Das Gesetz sagt nur, daß die Rente wegen des Bezuges 
eines Einkommens, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit 
stammt, also wegen eines arbeitslosen Einkommens, g e— 
kürzt werden soll. Inwieweit die Kürzung eintreten wird, 
das wird erst eine zu erwartende Verordnung festsetzen. 
26. Was gilt vom Besitz von Häusern, Liegenschaften 
und anderen erheblichen Vermögenswerten??! 
Wenn sie einen nennenswerten Ertrag abwerfen, gilt 
das bei Frage 25 Gesagte. In der dort erwähnten Verord— 
nung wird aber auch bestimmt werden, inwieweit eine Kür⸗ 
zung der Rente selbst dann einzutreten hat, wenn sie keinen 
nennenswerten Ertrag abwerfen, aber einen solchen bei ent— 
sprechender Verwertung abwerfen könnten. Das Gesetz 
nimmt an, daß sich heutzutage durch eine entsprechende Ver⸗
	        
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