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Ja; diese weitere Begünstigung wird aber erst in Zukunft
in Frage kommen. Wenn nämlich ihr Ehegatte im Genuß
einer Unterhaltsrente nach diesem Gesetz stand, so sichert ihr
das Gesetz für den Fall seines Todes den Fortbezug der
Unterhaltsrente. Doch muß die überlebende Ehegattin mit
dem Verstorbenen während der letzten drei Jahre im
gemeinsamen; Haushalte gelebt haben und es
müssen bei ihr die persönlichen Voraussetzungen für den
Rentenanspruch gegeben sein, das heißt, sie muß die österrei—
chische Bundesburgerschaft besitzen, dauernd im Inlande
wohnen und das gesetzliche Mindestalter vollendet haben. Die
Witwe hat also nach dem Tode eines Rentenempfängers
einen selbständigen Rentenaufpruch auf Grund des Ver—
mögens, das den Rentenanspruch des verstorbenen Ehegatten
begründet hatte. Selbstverständlich erhält aber die Witwe
die Rente nur dann und insoweit, als nicht bei ihr irgend—
welche Tatsachen gegeben sind, welche die Ausschließung vom
Rentenanspruche oder eine Kürzung der Unterhaltsrente
zur Folge haben (siehe Fragen 21 bis 2853.
19. Gilt das bei den Fragen 17 und 18 Ges agte auch für
überlebenden Ehegatien?
Ja.
20. Gilt es auch für den Lebensgefährten oder die
Lebensgefährtinn I
Nein, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Ehegatten
und die Ehegattin anerkenut
III. Ausschließung und Kürzungen trotz bestehenden
Anspruches.
21. Gibt es im Gesetze auch Ausschließungsgründe?
Ja. Das Gesetz bestimmt, daß unter gewissen Voraus-
setzungen auch s olchen Personen, bei denen alle Voraus⸗
setzungen »*für den Anspruch gegeben sind, die Unterhalts⸗
rente nicht gebührt: —A
22. Welche Personen sind unbediugt ausgeschlossen?
Unbedingt ausges chlossen sind Anstaltspfleglinge, das
sind Personen, die auf offentliche Kosten in einer Anstalt ven
pflegt werden (siehe auch Frage 323.