Volltext: Das Kleinrentnergesetz vom 18. Juli 1929, B.G.Bl. Nr. 251 [810] (1)

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Ja; diese weitere Begünstigung wird aber erst in Zukunft 
in Frage kommen. Wenn nämlich ihr Ehegatte im Genuß 
einer Unterhaltsrente nach diesem Gesetz stand, so sichert ihr 
das Gesetz für den Fall seines Todes den Fortbezug der 
Unterhaltsrente. Doch muß die überlebende Ehegattin mit 
dem Verstorbenen während der letzten drei Jahre im 
gemeinsamen; Haushalte gelebt haben und es 
müssen bei ihr die persönlichen Voraussetzungen für den 
Rentenanspruch gegeben sein, das heißt, sie muß die österrei— 
chische Bundesburgerschaft besitzen, dauernd im Inlande 
wohnen und das gesetzliche Mindestalter vollendet haben. Die 
Witwe hat also nach dem Tode eines Rentenempfängers 
einen selbständigen Rentenaufpruch auf Grund des Ver— 
mögens, das den Rentenanspruch des verstorbenen Ehegatten 
begründet hatte. Selbstverständlich erhält aber die Witwe 
die Rente nur dann und insoweit, als nicht bei ihr irgend— 
welche Tatsachen gegeben sind, welche die Ausschließung vom 
Rentenanspruche oder eine Kürzung der Unterhaltsrente 
zur Folge haben (siehe Fragen 21 bis 2853. 
19. Gilt das bei den Fragen 17 und 18 Ges agte auch für 
überlebenden Ehegatien? 
Ja. 
20. Gilt es auch für den Lebensgefährten oder die 
Lebensgefährtinn I 
Nein, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Ehegatten 
und die Ehegattin anerkenut 
III. Ausschließung und Kürzungen trotz bestehenden 
Anspruches. 
21. Gibt es im Gesetze auch Ausschließungsgründe? 
Ja. Das Gesetz bestimmt, daß unter gewissen Voraus- 
setzungen auch s olchen Personen, bei denen alle Voraus⸗ 
setzungen »*für den Anspruch gegeben sind, die Unterhalts⸗ 
rente nicht gebührt: —A 
22. Welche Personen sind unbediugt ausgeschlossen? 
Unbedingt ausges chlossen sind Anstaltspfleglinge, das 
sind Personen, die auf offentliche Kosten in einer Anstalt ven 
pflegt werden (siehe auch Frage 323.
	        
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