Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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Die Kündigung muß deutlich und unmißverständlich sein. 
Aus wichtigen Gründen kann das Dienst—- 
verhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündi⸗ 
gungsfrist aufgelöst werden (8 1162 ABGB.). 
Ansprüche wegen v orzeitiger ungerechtfertigter 
Inssasens nach 8 1162, a bis d, ABGB., vergl. III. Teil 
2 * 
Ansprüche wegen Dien stverhinderung (88 1154 b, 
1156 ABGB.) bleiben, auch wenn wegen oder während der 
Berhinderung gekündigt wurde, über die früheve Beendigung 
des Dienstverhältnisses während der gesetzlichen Fristen 
bestehen (8 1156 ABGB.). 
88. 
Insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, 
finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes 
über den Dienstvertrag auf das in diesem Gesetz geregelte 
Dienstverhältnis Anwendung ). 
Anmerkung. 
Ad 1. Mangels Vereinbarung sind die „an— 
gemefsenen Dienste“ zu leisten G 1153 ABGB,) und 
gilt ein „angemessenes Entgelt“ als bedungen G 11852 
ABGB.). Doch kbann gültig Unentgeltlichkeit oder nur 
Raturalentgelt vereinbart werden. 
Die Dienste sind in eigener Person zu leisten. Der 
Dienfstgeber kann den Anspruch auf Leistung der Dienste 
nicht übertragen. Natürlich kann im Einvernehmen 
mit dem Dienstnehmer Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit 
einem Dritten, zum Beispiel auch unter Einrechnung der 
früheven Dienstzeit beim Urlaubsanspruch, vereinbart werden. 
Das Entgelt ist mangels. Vereinbarung im nach— 
hinein zu entrichten. 6 1154 ABGB.J. 
Ein gesetzliches Recht auf Vorschuß besteht nicht 
(vgl. 8s 11544 ABGB.). 
Abzüge vom Entgelt sind, soweit es sich um Vor— 
schüsse oder um Ersatz absichtlich verursachten Schadens handelt. 
»hne. Beschränkung, sonst nur unter Freilassung des 
exekutionsfreien Existenzminimums zulässig (88 289 0, 
293/3 EO.). 
Der Dienstnehmer behält seinen Entgeltsanspruch, 
wenn nichts anderes veveinbart ist, wenn er nach mindestens 
Añgiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücksfall für 
höchstens eine Woche oder durch andere wichtige, seine Person 
betreffende Gründe durch eine verhältnismäßig kurze, eine 
Woche nicht übersteigende Zeit ohne Vers chulden an der Dienst— 
Das gewerbliche und häusliche Arbeilsrecht.
	        
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