Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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Wird glaubhaft gemacht, daß eine Dienstkarte in Verlust ge— 
raten ist, so ist eine neue Dienstkarte auszustellen. 
4. Für die Ausstellung der Dienstkarte darf, abgesehen 
von den Beschaffungskosten, keinerlei Entgelt oder Gebühr ein— 
gehoben werden. *8 
5. Die Dienstkarte unterliegt keiner Stempelgebühr. 
85.. 
1. Um die Ausstellung der Dienstkarte hat der Dienst— 
nehmer persönlich bei der ausstellenden Behörde anzusuchen 
und gleichzeitig die seine Identität nachweisenden Urkunden 
(Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein, Dienstbotenbuch, 
Reisepaß u. dgal.) und eine amtliche Wohnungsbestätigung 
(Meldezettel) vorzuweisen sowie ein unaufgezogenes deutliches 
Lichtbild (Photographie) vorzulegen. 
2. Bestehen trotz der vorgelegten Urkunden Zweifel an 
der Identität, so kann die ausstellende Behörde den Nachweis 
der Identität durch Zeugen verlangen. 
3. Der Dienstnehmer hat vor dem die Dienstkarte aus— 
stellenden Beamten auf der Dienstkarte an der hiefür be— 
stimmten Stelle mit Tinte eigenhändig seine Unterschrift oder, 
wenn er des Schreibens unkundig oder unfähig ist, sein Hand— 
zeichen beizusetzen. 
4. Das Ansuchen unterliegt, auch wenn es schriftlich über— 
reicht oder zu Protokoll gegeben wird, keiner Stempelpflicht. 
1. Die Dienstkarte ist, wenn möglich, sofort, längstens aber 
binnen zwei Tagen auszustellen. I 
2. Soweit die in die Dienstkarte aufzunehmenden An— 
gaben nicht urkundlich nachgewiesen oder der ausstellenden Be— 
hörde bekannt sind, ist die Eintragung mit dem Beisatze „laut 
Angabe“ vorzunehmen. 
87. 
86. 
Diese Vollzugsanweisung tritt gleichzeitig mit dem Haus— 
gehilfengesetz in Kraft 
Hanusch m. p. 
Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht. 
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