Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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1923 ununterbrochen im Inlande ansässig sind, nur mit be— 
sonderer Bewilligung des Bundeskanzleramtes (Industriellen 
Bezirkskommission) beschäftigt werden dürfen. 
829. *3 
Die im 8 28 angeführten Bestimmungen mit den aus 
d 27, Punkt e und d, und 8 28, Abs. 2, sich ergebenden Ab⸗ 
weichungen gelten auch für das Dienstverhältnis von Personen, 
die, ohne in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers auf— 
genommen zu sein, zur Leistung von Diensten höherer Art für 
die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des 
Hausstandes angestellt sind, wenn ihre Erwerbstätigkeit durch 
dieses Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in An— 
spruch genommen wird i. e 
Anmerkung: 
Ad 1. Vol. die Bemerkung zu 8 28. 
Zwingende Vorschriften. 
Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der 884, 5, 
6, 7,8, 89, 10, Abs. 1, 88 11, 12, 18, 15, Abs. 8, 88 17, 18, 19, 20, 
21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, und 29 zustehen, können durch Vertrag 
weder aufgehoben noch beschränkt werden ). 
Anmerkung: 
Ad J. Vereinbarungen, welche diese genannten Be— 
stimmungen zuungunsten des Dienstnehmers abändern, sind 
ungültig. Eine vertragliche Aenderung zugunsten des Haus— 
gehilfen ist zulässig und wirksam. 
Streitigkeiten. 
— 
Dienstverhältnissen sind, wo kein Gewerbegericht besteht, die 
ordentlichen Gerichte zustündig )y. 
2. Für Klagen gegen den Dienstgeber ist auch das Gericht 
des Ortes zustäündig, an welchem zur Zeit der Einbringung der 
Klage Dienste geleistet werden. J 
3. Durch Vollzugsanweisung?) können zur Austragung 
bon Streitigkeiten aus den in Abs. 1 bezeichneten Dienfiver— 
hältnissen Einigungsämter errichtet und das Verfahren vor 
ihnen geregelt werden.
	        
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