Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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verhältnis die Arbeitszeit des Dienstnehmers in diesem Ausmaß 
okkupiert oder andernteils das Erwerbseinkommen des 
Dienstnehmers hauptsächlich oder vollständig aus einem solchen 
Dienstverhältnis herrührt. Beide Gefichtspunkte bestehen aber 
nebeneinander. Zum Beispiel kann ein Dienstnehmer, trotzdem 
er nur 2 oder 3 Stunden täglich durch die Dienstleistung in 
Anspruch genommen wird, dennoch den überwiegenden Teil, 
vielleicht sogar den ganzen Betrag seines Erwerbseinkommen? 
aus dieser Beschäftigung beziehen. In diesem Fall wird wohl 
trotz der verhältnismäßig geringfügigen Zeitwidmung 8 88 
Anwendung finden müssen. Freilich wird man dies wohl dann 
nicht annehmen können, wenn ein Dienstnehmer dieser Art 
zum Beispiel über ein an sich ziemlich ausreichendes Einkommen 
aus Renten, Pensionen usw. verfügt, und aus seiner Er— 
werbstätigkeit in der fraglichen Beschäftigung nur ein ver— 
hältnismäßig geringfügiges Zubuße-Einkommen bezieht, mag 
dieses auch sein einziges Erwerbseinkommen sein. Da die Er 
werbstätigkeit den Zweck hat, den Lebensunterhalt zu be— 
schaffen, so wird man auch berücksichtigen müssen, ob der 
Dienstnehmer aus seinem Diensteinkommen (einschließlich der 
Naturalbezüge) entsprechend seiner sozialen Stellung leben 
kann oder wirklich davon lebt. So wird zum Beispiel eine Be— 
dienerin, welche nur 2 Stunden täglich beschäftigt wird und 
dafür 40 Schilling monatlich erhält, außerdem vielleicht noch 
eine Pfründe von 25 Schilling, aber sonst kein Erwerbs— 
einkommen hat, unter 8 28 fallen. Anderseits wird eine Be— 
dienerin, welche sechs Zweistunden-Bedienungen mit je 
25 Schilling Lohn hat, in keiner dieser Bedienungen dem 
Hausgehilfengesetz unterssehen. 
Sind die Voraussetzungen gegeben, dann gelten die Be— 
stimmungen des Hausgehilfengesetzes über: — — 
Dienstzettel; Entgeltszahlung; Kost; Urlaub (mit Aus—⸗ 
nahme des 3. Abs. des 89; siehe 888, 2. Abs.1); Fürsorgepflicht; 
Entgelt; Entlassung und Fürsorge bei Dienstverhinde— 
rungen; Kündigung; Entlassung; Abfertigung; Rücktritt vom 
Vertrag; Zeugnis. 
Die Krankenversicherungspflicht der Bedienerinnen ist 
vorläufig durch 8143, Abs. 1, al. 5, bezw. Abs. 3. GESVBG. unter 
Vorbehalt von Durchführungsverordnungen geregelt.“ —— 
Wichtig ist, daß auch Bedienerinnen und ähnlich un— 
ständig bes chäftigte Dienstnehmer dem Inlandas beiter— 
schutzgesetz (val. Band TII) unterliegen, daß also aus— 
ländische Staatsbürger, welche nicht mindeftens seit 1. Jänner 
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