Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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oder der Erklärung des Rücktrittes. Die sJ echsmonatige Frist 
ist keine Verjährungs-, sondern eine sogenannte Präklusivfrist. 
Verjährung erst nach 3 Jahren. 
Ad 2. 8 24 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus— 
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen 
sind (vol. 8 283. J 
Dienstzeugnis. 
825. 
Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung 1) des 
Dienstverhältnisses dem Hausgehilfen auf Verlangen 2) ein 
schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienst⸗ 
leistung auszustellen e). Andre Angaben darf das Zeugnis 
nicht haben 9), 5), 6). I 
Anmerkungen:; 
Ad 1. Auch während des Dienstverhältnisses ist dem 
Dienstnehmer gemäß 8 1163 ABGB. auf sein Verlangen ein 
Interimszeugnis auszustellen, jedoch auf seine eigenen Kosten. 
Ad 2. Verlangt der Hausgehilfe kein Zeugnis, so muß der 
Dienstgeber ihm keines ausstellen. 0 
Ad 3. Die Kosten des Zeugnisses hat der Dienstgeber zu 
tragen, insbesondere die Stempelgebühr, welche für gewöhn— 
liche Hausgehilfen derzeit 25 Groschen, für höhere Dienste 
leistende Hausgehilfen 1 Schilling beträgt. 
„Ad 4. Das Zeugnis darf nur Angaben über die Dauer 
und über die Art der Dienstleistung enthalten. Zusätze, wie sie 
üblich sind, wie „treu, fleißig und ehrlich“ oder ähnliche, sind 
nach dem Gesetze unzulässig. Allerdings hat die Nichtbefolgung 
dieser Vorschrift keinerlei Folgen. Das Zeugnis muß nicht be⸗ 
hördlich bestätigt werden. Arbeitsbücher (Dienstbotenbücher) 
sind durch das Gesetz vom 2 Jänner 1919, StG6GBl. 42, ab— 
geschaff . 
JAd 5. Wer einen Hausgehilfen ohne Zeugnisse anstellt, 
wird für den Schaden, welcher durch den Hausgehilfen an— 
gerichtet werden sollte, voll haftbar. (8 1314 ABGB. — Vgl. 
OGH, vom 25. Okt. 1021, 0b TI Sos a am 100). — 
Ad 6. 8 25 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus— 
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen 
sind (vgl. 8 28). — 
Dienstkarte. 
W 826. 
1. Jeder Hausgehilfe muß mit einer Dienstkarte versehen 
sein 53). Ihre Ausstellung obliegt der Gemeindebehörde des 
Aufenthaltsortes. 
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