Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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raum drei Monate nicht übersteigt, kann der Hausgehilfe das 
ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort 
fordern 9, 2). 
—Anmerkungen: 
Ad 1. Die Anrechnung dessen, was der Hausgehilfe ander— 
wärts verdient hat oder hätte verdienen können, wenn er es 
nicht absichtlich versäumt hätte, findet also nur dann und in— 
soweit statt, als er ansonsten Entgelt für mehr als drei Monate 
zu fordern hätte. Bei Entgelt für eine kürzere Zeit darf nichts 
angerechnet werden. 
Entgelt sind Geld- und Naturalbezüge. 
Der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung und auf 
das Entgelt bei Dienstverhinderung gemäß 8 11/1 gebührt nicht 
nebeneinander (Slg. 3991)3. 
Ad 2. 8 21 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus— 
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen 
sind. (Vol. 8S 28).. J 
822. 
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen 
Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem 
Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz 
gebührt )yJ. J 
I Anmerkungt 
Ad 1. 8 22 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus— 
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen 
sind (vgl. S 28)3. I 
828. 
Tritt ein Dienstgeber vor Beginn der Vertragszeit ohne 
wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder tritt der Haus— 
gehilfe den Dienst ohne wichtigen Grund nicht an, so sind die 
Bestimmungen der 88 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden 9. 
Ammerkung: 
Ad 1. 8 2383 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus— 
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen 
sind (vgl. 8S 283. 
— 8244.— 
Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes, vorzeitiger 
Entlassung oder Rücktrittes vom Vertrage im Sinne der 
88 20 bis 23 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs 
Monaten nach Ablauf des Tages 9), an dem sie erhoben werden 
konnten, gerichtlich geltend gemacht werden ). 
— Anmerkungen;— 
Ad 1. Tag des Austrittes, beziehungsweise der Entlassung
	        
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