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raum drei Monate nicht übersteigt, kann der Hausgehilfe das
ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort
fordern 9, 2).
—Anmerkungen:
Ad 1. Die Anrechnung dessen, was der Hausgehilfe ander—
wärts verdient hat oder hätte verdienen können, wenn er es
nicht absichtlich versäumt hätte, findet also nur dann und in—
soweit statt, als er ansonsten Entgelt für mehr als drei Monate
zu fordern hätte. Bei Entgelt für eine kürzere Zeit darf nichts
angerechnet werden.
Entgelt sind Geld- und Naturalbezüge.
Der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung und auf
das Entgelt bei Dienstverhinderung gemäß 8 11/1 gebührt nicht
nebeneinander (Slg. 3991)3.
Ad 2. 8 21 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus—
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen
sind. (Vol. 8S 28).. J
822.
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen
Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem
Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz
gebührt )yJ. J
I Anmerkungt
Ad 1. 8 22 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus—
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen
sind (vgl. S 28)3. I
828.
Tritt ein Dienstgeber vor Beginn der Vertragszeit ohne
wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder tritt der Haus—
gehilfe den Dienst ohne wichtigen Grund nicht an, so sind die
Bestimmungen der 88 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden 9.
Ammerkung:
Ad 1. 8 2383 ist zwingendes Recht und gilt auch für Haus—
gehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommen
sind (vgl. 8S 283.
— 8244.—
Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes, vorzeitiger
Entlassung oder Rücktrittes vom Vertrage im Sinne der
88 20 bis 23 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Tages 9), an dem sie erhoben werden
konnten, gerichtlich geltend gemacht werden ).
— Anmerkungen;—
Ad 1. Tag des Austrittes, beziehungsweise der Entlassung